Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.05.1987

Geschäftszahl

7Ob587/87; 7Ob530/90; 8Ob595/89; 8ObS2264/96s; 7Ob138/99s; 8ObA58/01i; 8Ob131/03b; 5Ob37/04h

Norm

ABGB §1380 A;

Rechtssatz

Der bürgerlich - rechtliche Vergleich stellt einen neuen Rechtsgrund dar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/05/14 7 Ob 587/87

TE OGH 1990/05/17 7 Ob 530/90

Beisatz: Soweit die Feststellung von der bisherigen wahren Rechtslage abweicht, "konstitutiv". (T1)

TE OGH 1990/09/27 8 Ob 595/89

Beis wie T1

TE OGH 1996/07/11 8 ObS 2264/96s

Auch; Beisatz: Ein ausschließlicher Rechtsgrund jedoch nur unter der Voraussetzung, daß mit dieser neuen Rechtsgrundlage ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausgeschlossen werden sollte. (T2)

TE OGH 1999/07/14 7 Ob 138/99s

Beis wie T1

TE OGH 2001/08/30 8 ObA 58/01i

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2003/12/18 8 Ob 131/03b

Auch; Beisatz: Der eigentliche Gestaltungsvorgang beim Abschluss eines Vergleiches liegt in der Bereinigung der bestehenden Streitigkeiten und der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage. (T3)

TE OGH 2004/08/03 5 Ob 37/04h

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Auf den Arbeitsvertrag. (T4)

Rechtssatznummer

RS0032458