Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.05.1987

Geschäftszahl

5Ob541/87

Norm

ZPO §236 A;

Rechtssatz

Ein prozeßökonomischer Zweck des Zwischenfeststellungsantrages fehlt nicht schon deshalb, weil die über den Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung der Entscheidung über das strittige Recht oder Rechtsverhältnis durch eine nachträglich möglicherweise eintretende Sachverhaltsänderung berührt werden könnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/05/08 5 Ob 541/87

Rechtssatznummer

RS0039556