OGH
08.05.1987
5Ob541/87
ZPO §236 A;
Ein prozeßökonomischer Zweck des Zwischenfeststellungsantrages fehlt nicht schon deshalb, weil die über den Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung der Entscheidung über das strittige Recht oder Rechtsverhältnis durch eine nachträglich möglicherweise eintretende Sachverhaltsänderung berührt werden könnte.
TE OGH 1987/05/08 5 Ob 541/87
RS0039556