OGH
05.05.1987
4Ob401/86
UWG §9 C1;
Wesentlich für die Kennzeichnungskraft ist die aus einer Kombination nicht unmittelbar erkennbarer Abkürzungen neugeschaffene Wortbildung, bei welcher es sich keineswegs um ein Wort der Umgangssprache oder um eine bloße Herkunftsbezeichnung, Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsbezeichnung handelt.
TE OGH 1987/05/05 4 Ob 401/86
Veröff: ÖBl 1988,23
RS0079025