Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.05.1987

Geschäftszahl

4Ob401/86

Norm

UWG §9 C1;

Rechtssatz

Wesentlich für die Kennzeichnungskraft ist die aus einer Kombination nicht unmittelbar erkennbarer Abkürzungen neugeschaffene Wortbildung, bei welcher es sich keineswegs um ein Wort der Umgangssprache oder um eine bloße Herkunftsbezeichnung, Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsbezeichnung handelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/05/05 4 Ob 401/86

Veröff: ÖBl 1988,23

Rechtssatznummer

RS0079025