Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0060869

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

14ObA38/87; 9ObA9/89; 9ObA166/90; 9ObA125/92; 9ObA202/92; 8ObA206/94; 8ObA149/98i; 9ObA287/98s; 9ObA106/99z; 8ObA12/00y; 9ObA329/99v; 8ObA196/01h; 8ObA100/02t; 8ObA109/03t; 9ObA35/04v; 9ObA108/05f; 9ObA42/08d; 8ObA50/08y; 9ObA3/11y; 9ObA128/10d; 8ObA35/11x; 8ObA74/12h; 9ObA25/13m; 9ObA115/13x; 8ObA47/14s; 8ObA18/18g; 9ObA96/21i; 8ObA77/22i; 9ObA67/23b; 8ObA54/24k; 9ObA87/24w

Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO wird durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-04-07 14 ObA 38/87

Veröff: ZAS 1989/5 S 24; hiezu Schäffl, 7 = RdW 1987,268; hiezu Andexlinger, 334

TE OGH 1988-12-13 9 ObA 9/89

Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1)

TE OGH 1990-07-11 9 ObA 166/90

Veröff: WBl 1991,26 = RdW 1991,88

TE OGH 1992-07-08 9 ObA 125/92

Auch

TE OGH 1992-11-25 9 ObA 202/92

Vgl auch

TE OGH 1994-03-17 8 ObA 206/94

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Verstoß, wenn der infolge eitriger Hühneraugen arbeitsunfähige Arbeiter anlässlich des Arztbesuches auch einen Bankweg erledigt. (Paragraph 48, ASGG). (T2)

TE OGH 1998-06-25 8 ObA 149/98i

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kein überschreiten der Ausgehzeit; es ist in keiner Weise ersichtlich, dass etwa ein Spaziergang nach 17.00 Uhr im Vergleich zu einem davor der raschen Genesung abträglich sein könnte. (T3)

TE OGH 1998-12-09 9 ObA 287/98s

Vgl auch; Beisatz: Ob das Verhalten rein theoretisch zur Verzögerung des Heilungsverlaufes geeignet war, darauf kommt es bei einem nicht subjektiv vorwerfbaren Verhalten, das weder in erkennbarer Weise ärztliche Anordnungen oder allgemein übliche Verhaltensweisen offenkundig verletzte, aber nicht an. (T4)

TE OGH 1999-06-16 9 ObA 106/99z

Auch; nur: Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T5)

TE OGH 2000-02-24 8 ObA 12/00y

Beisatz: Das Verhalten der Klägerin, entgegen dem ausdrücklichen ärztlichem Ausgehverbot eine nicht der Deckung eines lebensnotwendigen Bedarfes dienende Einkaufsfahrt zu unternehmen, muss als gröbliche und beharrliche Verletzung ihrer Verpflichtung gegenüber ihrer Dienstgeberin gewertet werden, sich so zu verhalten, dass der Genesungsprozess nicht unnötig verzögert und ihre Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. (T6)

TE OGH 2000-01-26 9 ObA 329/99v

nur: Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T7)

TE OGH 2001-08-30 8 ObA 196/01h

nur T5

TE OGH 2002-05-16 8 ObA 100/02t

TE OGH 2003-11-13 8 ObA 109/03t

TE OGH 2004-06-23 9 ObA 35/04v

nur T7; Beisatz: Missachtet ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so kann darin eine zur Entlassung des Arbeitnehmers berechtigende Vertrauensverwirkung im Sinn des dritten Tatbestandes des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG liegen. (T8)

TE OGH 2005-08-31 9 ObA 108/05f

TE OGH 2008-04-10 9 ObA 42/08d

Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat durch seine Urlaubsreise (langes Anstellen, sitzende Zwangshaltung im Flugzeug, Taxi- und Busfahrten sowie Fehlen einer Therapiemöglichkeit) Handlungen gesetzt, die geeignet waren, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsverlauf zu verzögern. (T9)

TE OGH 2008-11-13 8 ObA 50/08y

Beisatz: Hier: Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach Paragraph 82, Litera f, GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. (T10)

TE OGH 2011-01-21 9 ObA 3/11y

Auch; nur T5; nur: Für den Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. (T11)

TE OGH 2011-02-28 9 ObA 128/10d

TE OGH 2011-05-25 8 ObA 35/11x

Auch; nur T11

TE OGH 2012-12-19 8 ObA 74/12h

Auch

TE OGH 2013-03-19 9 ObA 25/13m

Auch

TE OGH 2013-11-26 9 ObA 115/13x

Vgl; nur T11

TE OGH 2014-08-25 8 ObA 47/14s

Beisatz: Hier: Die aufgrund einer eitrigen Pharyngitis (Rachenentzündung) im Krankenstand befindliche Klägerin tätigte eine mehrstündige Autofahrt nach Serbien (als Beifahrerin), obwohl ihr der sie krankschreibende Arzt (nur) Ausgehzeiten von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr bw von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr genehmigt und körperliche Schonung verordnet hatte. Die Klägerin hat damit in eklatanter Weise sowohl gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen als auch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen bei der in Rede stehenden Krankheit verletzt. (T12)

TE OGH 2018-05-29 8 ObA 18/18g

Auch

TE OGH 2022-02-17 9 ObA 96/21i

Beisatz: Hier: Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren. (T13)

TE OGH 2023-01-25 8 ObA 77/22i

Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht unmittelbar auf die Freistellung nach Paragraph 735, Absatz 3, ASVG übertragen, weil es hier gar nicht um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einer konkreten Krankheit geht, sondern um die Vermeidung von Risiken für Dienstnehmer mit einer Vorerkrankung. (T14)

Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz 3, ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T15)

TE OGH 2023-09-27 9 ObA 67/23b

vgl; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, Vertragsbedienstetenordnung 1995. (T16)

TE OGH 2024-12-05 8 ObA 54/24k

TE OGH 2025-04-29 9 ObA 87/24w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060869