Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0026610

Entscheidungsdatum

26.03.1987

Geschäftszahl

7Ob723/86; 7Ob541/87; 1Ob628/92; 4Ob2361/96a; 1Ob207/98t; 6Ob163/05x; 6Ob174/06s; 6Ob255/06b; 3Ob256/07d; 2Ob113/11y; 1Ob105/13t; 6Ob232/18p; 6Ob164/20s; 9ObA105/20m

Norm

ABGB §1302 A

Rechtssatz

Paragraph 1302, ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-03-26 7 Ob 723/86

Veröff: SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 = JBl 1987,721

TE OGH 1987-05-14 7 Ob 541/87

Veröff: SZ 60/91 = ÖBA 1987,918

TE OGH 1993-02-23 1 Ob 628/92

Auch

TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2361/96a

Veröff: SZ 70/11

TE OGH 1999-03-23 1 Ob 207/98t

nur: Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette. (T1); Beisatz: Es bedarf zur Annahme kumulativer Kausalität auch nicht zwingend gleichzeitigen Handelns der Täter, sondern die Tathandlungen können zeitlich gestreckt nacheinander erfolgen, solange nur dadurch ein einheitlicher Schaden herbeigeführt wird. (T2); Veröff: SZ 72/47

TE OGH 2005-12-01 6 Ob 163/05x

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; Hier: Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. (T3)

TE OGH 2006-08-31 6 Ob 174/06s

Auch; nur: Paragraph 1302, ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. (T4); Beisatz: Dabei haften auch Nebentäter, von denen jeder zurechenbar eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, solidarisch. (T5)

TE OGH 2006-11-30 6 Ob 255/06b

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Erst beide Tathandlungen gemeinsam haben zum Schaden geführt. (T6)

TE OGH 2008-01-30 3 Ob 256/07d

Auch

TE OGH 2012-05-15 2 Ob 113/11y

Auch; Auch Beis wie T5

TE OGH 2013-11-21 1 Ob 105/13t

Vgl auch

TE OGH 2019-03-21 6 Ob 232/18p

Beisatz: Eine Nebentäterschaft liegt auch dann vor, wenn zu einer Verletzung ein Kunstfehler eines Arztes hinzutritt. (T7)

TE OGH 2020-09-16 6 Ob 164/20s

TE OGH 2021-09-28 9 ObA 105/20m

nur Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026610