Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.1987

Geschäftszahl

4Ob326/87; 4Ob111/99y

Norm

UWG §1 D3f;

Rechtssatz

Es ist nicht sittenwidrig, sich durch Einsehen veröffentlichter und damit allgemein zugänglicher, nicht chiffrierter Inserate in einer Zeitung Kenntnisse von deren Kundenkreis (Inserenten) zu beschaffen und diesen Personen die eigenen Leistungen anzubieten. Wettbewerbswidrig wird aber dieses Vorgehen dadurch, daß sich der Wettbewerber unmittelbar nach der Auftragserteilung durch Kunden ihrer Mitbewerberin mit jenen in Verbindung setzt und ihre eigenen Leistungen unter Hervorhebung ihrer (angeblichen) Spitzenstellung als "führender Werbeträger" sowie unter Bezugnahme auf den von diesen Kunden ihrer Mitbewerberin erteilten Inseratenauftrag anbietet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/03/24 4 Ob 326/87

Veröff: SZ 60/48 = JBl 1987,729 = ÖBl 1987,158 = MR 1987,64

TE OGH 1999/06/01 4 Ob 111/99y

Vgl auch; nur: Es ist nicht sittenwidrig, sich durch Einsehen veröffentlichter und damit allgemein zugänglicher, nicht chiffrierter Inserate in einer Zeitung Kenntnisse von deren Kundenkreis (Inserenten) zu beschaffen und diesen Personen die eigenen Leistungen anzubieten. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078492