OGH
RS0078138
24.03.1987
4Ob322/87; 4Ob102/88; 4Ob127/92; 4Ob88/93; 4Ob108/93; 4Ob16/94; 4Ob11/94; 4Ob78/94; 4Ob29/95; 4Ob2085/96p; 4Ob2202/96v; 4Ob2200/96z; 4Ob102/97x; 4Ob9/98x; 4Ob15/98d; 4Ob81/98k; 4Ob237/98a; 4Ob84/99b; 4Ob243/99k; 4Ob210/00m; 4Ob78/02b; 4Ob84/02k; 4Ob114/05a; 4Ob19/06g; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob83/13d; 4Ob243/15m; 4Ob140/16s; 4Ob80/19x
UWG §1 D3a
Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt.
TE OGH 1987-03-24 4 Ob 322/87
Veröff: ÖBl 1987,156
TE OGH 1988-11-29 4 Ob 102/88
TE OGH 1993-02-23 4 Ob 127/92
TE OGH 1993-07-13 4 Ob 88/93
Auch
TE OGH 1993-10-12 4 Ob 108/93
Beisatz: Aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt zwingend, dass die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. (T1)
TE OGH 1994-03-08 4 Ob 16/94
TE OGH 1994-05-10 4 Ob 11/94
TE OGH 1994-11-22 4 Ob 78/94
TE OGH 1995-05-09 4 Ob 29/95
Auch; nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. (T2)
Beis wie T1; Beisatz: An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden. (T3)
TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2085/96p
nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, ist grundsätzlich erlaubt. (T4)
nur: Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. (T5)
Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T6)
TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2202/96v
nur T4, nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T7)
TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2200/96z
nur T4; nur T5; Beisatz: Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität des Werbesymbols "Schürzenjäger", dessen Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet ist. (T8)
TE OGH 1997-04-08 4 Ob 102/97x
nur: Die Nachahmung ist grundsätzlich erlaubt. (T9)
Beisatz: Bei Adressbüchern und Telefonbüchern ist eine Abweichung kaum möglich. (T10)
TE OGH 1998-01-27 4 Ob 9/98x
Vgl auch
TE OGH 1998-02-24 4 Ob 15/98d
Auch
TE OGH 1998-03-31 4 Ob 81/98k
Ähnlich
TE OGH 1998-09-29 4 Ob 237/98a
Auch
TE OGH 1999-04-13 4 Ob 84/99b
Auch
TE OGH 1999-11-23 4 Ob 243/99k
Auch
TE OGH 2000-10-03 4 Ob 210/00m
Auch
TE OGH 2002-04-09 4 Ob 78/02b
Vgl auch; Beisatz: Das trifft auf die "vermeidbare Herkunftstäuschung zu". Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T11)
TE OGH 2002-04-09 4 Ob 84/02k
Auch
TE OGH 2005-08-11 4 Ob 114/05a
nur T5; Beis wie T1
TE OGH 2006-06-20 4 Ob 19/06g
Auch
TE OGH 2009-10-20 4 Ob 141/09b
Auch; Beisatz: Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T12)
TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12
TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k
Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T13)
TE OGH 2013-12-17 4 Ob 83/13d
Auch; nur T2
TE OGH 2016-01-27 4 Ob 243/15m
Auch
TE OGH 2016-08-30 4 Ob 140/16s
Auch
TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x
Beisatz: Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. (T14)
Veröff: SZ 2019/62
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078138