Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078138

Entscheidungsdatum

24.03.1987

Geschäftszahl

4Ob322/87; 4Ob102/88; 4Ob127/92; 4Ob88/93; 4Ob108/93; 4Ob16/94; 4Ob11/94; 4Ob78/94; 4Ob29/95; 4Ob2085/96p; 4Ob2202/96v; 4Ob2200/96z; 4Ob102/97x; 4Ob9/98x; 4Ob15/98d; 4Ob81/98k; 4Ob237/98a; 4Ob84/99b; 4Ob243/99k; 4Ob210/00m; 4Ob78/02b; 4Ob84/02k; 4Ob114/05a; 4Ob19/06g; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob83/13d; 4Ob243/15m; 4Ob140/16s; 4Ob80/19x

Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-03-24 4 Ob 322/87

Veröff: ÖBl 1987,156

TE OGH 1988-11-29 4 Ob 102/88

TE OGH 1993-02-23 4 Ob 127/92

TE OGH 1993-07-13 4 Ob 88/93

Auch

TE OGH 1993-10-12 4 Ob 108/93

Beisatz: Aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt zwingend, dass die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. (T1)

TE OGH 1994-03-08 4 Ob 16/94

TE OGH 1994-05-10 4 Ob 11/94

TE OGH 1994-11-22 4 Ob 78/94

TE OGH 1995-05-09 4 Ob 29/95

Auch; nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. (T2)

Beis wie T1; Beisatz: An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden. (T3)

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2085/96p

nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, ist grundsätzlich erlaubt. (T4)

nur: Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. (T5)

Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T6)

TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2202/96v

nur T4, nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T7)

TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2200/96z

nur T4; nur T5; Beisatz: Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität des Werbesymbols "Schürzenjäger", dessen Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet ist. (T8)

TE OGH 1997-04-08 4 Ob 102/97x

nur: Die Nachahmung ist grundsätzlich erlaubt. (T9)

Beisatz: Bei Adressbüchern und Telefonbüchern ist eine Abweichung kaum möglich. (T10)

TE OGH 1998-01-27 4 Ob 9/98x

Vgl auch

TE OGH 1998-02-24 4 Ob 15/98d

Auch

TE OGH 1998-03-31 4 Ob 81/98k

Ähnlich

TE OGH 1998-09-29 4 Ob 237/98a

Auch

TE OGH 1999-04-13 4 Ob 84/99b

Auch

TE OGH 1999-11-23 4 Ob 243/99k

Auch

TE OGH 2000-10-03 4 Ob 210/00m

Auch

TE OGH 2002-04-09 4 Ob 78/02b

Vgl auch; Beisatz: Das trifft auf die "vermeidbare Herkunftstäuschung zu". Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T11)

TE OGH 2002-04-09 4 Ob 84/02k

Auch

TE OGH 2005-08-11 4 Ob 114/05a

nur T5; Beis wie T1

TE OGH 2006-06-20 4 Ob 19/06g

Auch

TE OGH 2009-10-20 4 Ob 141/09b

Auch; Beisatz: Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T12)

TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12

TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k

Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T13)

TE OGH 2013-12-17 4 Ob 83/13d

Auch; nur T2

TE OGH 2016-01-27 4 Ob 243/15m

Auch

TE OGH 2016-08-30 4 Ob 140/16s

Auch

TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x

Beisatz: Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. (T14)

Veröff: SZ 2019/62

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078138