Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0043639

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

8Ob537/87; 6Ob512/88; 6Ob95/13h; 5Ob236/21y; 4Ob152/25v

Norm

ZPO §506 Abs1 Z4 D

Rechtssatz

Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck dieser Bestimmung (nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren, zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und den OGH vor Überlastung durch unsachgemäße Ausführungen zu schützen) so zu verstehen, dass die Revision von einem Anwalt verfasst sein muss. Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-03-12 8 Ob 537/87

TE OGH 1988-02-25 6 Ob 512/88

nur: Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen. (T1)

TE OGH 2013-08-28 6 Ob 95/13h

Beisatz: Hier: In der Revision wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beigelegte, vom Kläger selbst verfasste „Revisionsrekurs“ zwar als „integrierender Bestandteil“ vorgelegt werde, dies jedoch in Eigenverantwortung des Klägers. (T2)

TE OGH 2022-02-14 5 Ob 236/21y

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2025-10-21 4 Ob 152/25v

Beisatz wie T2

Beisatz: Damit ist schon nach dem Vorbringen der Klagevertreterin dieser „Bestandteil“ des Rekurses von der Anwaltsfertigung nicht umfasst und folglich unbeachtlich. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043639