Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.1987

Geschäftszahl

4Ob329/87

Norm

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Die Ankündigung einer "kostenlosen" Rechtsschutzversicherung ist noch keine irreführende Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG, auch wenn der Ersatz der Barauslagen mit Schilling sechshundert begrenzt ist und es darüber hinaus in jedem Einzelfall eine absolute Obergrenze von Schilling fünfzigtausend sowie einen fixen Selbstbehalt von Schilling eintausendachthundert gibt, da solche Höchstdeckungssummen und Selbstbehalte bei den verschiedensten Versicherungsarten allgemein üblich sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/03/10 4 Ob 329/87

Rechtssatznummer

RS0078888