OGH
10.03.1987
4Ob329/87
UWG §2 D11;
Die Ankündigung einer "kostenlosen" Rechtsschutzversicherung ist noch keine irreführende Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG, auch wenn der Ersatz der Barauslagen mit Schilling sechshundert begrenzt ist und es darüber hinaus in jedem Einzelfall eine absolute Obergrenze von Schilling fünfzigtausend sowie einen fixen Selbstbehalt von Schilling eintausendachthundert gibt, da solche Höchstdeckungssummen und Selbstbehalte bei den verschiedensten Versicherungsarten allgemein üblich sind.
TE OGH 1987/03/10 4 Ob 329/87
RS0078888