OGH
24.02.1987
4Ob354/86
UWG §1 D1c;
UWG §7 Abs1 F3;
Enthält die beanstandete Werbung keine vergleichende Gegenüberstellung der vom Mitbewerber einerseits und den sogenannten "Billiganbietern" andererseits angebotenen Kraftstoffe, sondern beschränkt sie sich vielmehr auf eine Darstellung der negativen Folgen (möglicher Motorschaden, geringere Kilometerleistung, höhere Umweltbelastung), die sich beim Verbrauch qualitativ minderwertigen Benzins, wie es vor allem von den sogenannten "Billiganbietern" oder "Preisbrechern" angeboten werde, einstellen könnten, sind solche Behauptungen als "Herabsetzung eines Unternehmens" nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG und nicht nach Paragraph eins, UWG zu beurteilen.
TE OGH 1987/02/24 4 Ob 354/86
Veröff: ÖBl 1987,97 (Federsel)
RS0078142