Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.1987

Geschäftszahl

4Ob354/86

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §7 Abs1 F3;

Rechtssatz

Enthält die beanstandete Werbung keine vergleichende Gegenüberstellung der vom Mitbewerber einerseits und den sogenannten "Billiganbietern" andererseits angebotenen Kraftstoffe, sondern beschränkt sie sich vielmehr auf eine Darstellung der negativen Folgen (möglicher Motorschaden, geringere Kilometerleistung, höhere Umweltbelastung), die sich beim Verbrauch qualitativ minderwertigen Benzins, wie es vor allem von den sogenannten "Billiganbietern" oder "Preisbrechern" angeboten werde, einstellen könnten, sind solche Behauptungen als "Herabsetzung eines Unternehmens" nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG und nicht nach Paragraph eins, UWG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/02/24 4 Ob 354/86

Veröff: ÖBl 1987,97 (Federsel)

Rechtssatznummer

RS0078142