OGH
RS0057563
30.04.2019
3Ob631/86; 4Ob588/88; 4Ob1630/95; 9Ob195/97k; 9Ob42/99p; 6Ob87/10b; 1Ob112/18d
EheG §82 Abs1 Z3
Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG dar. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung eine Buchführung usw) erforderlich wäre.
TE OGH 1987-01-28 3 Ob 631/86
TE OGH 1988-10-25 4 Ob 588/88
Vgl auch
TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1630/95
Auch
TE OGH 1997-09-10 9 Ob 195/97k
Auch; nur: Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG dar. (T1); Beisatz: Anders jedoch bei Privatzimmervermietung. (T2)
TE OGH 1999-02-24 9 Ob 42/99p
Beisatz: Hier: Zwei Zinshäuser mit jeweils 37 Wohnungen. (T3)
TE OGH 2010-06-24 6 Ob 87/10b
Vgl auch
TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d
Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T4); Veröff: SZ 2019/37
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057563