Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057563

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

3Ob631/86; 4Ob588/88; 4Ob1630/95; 9Ob195/97k; 9Ob42/99p; 6Ob87/10b; 1Ob112/18d

Norm

EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG dar. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung eine Buchführung usw) erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-01-28 3 Ob 631/86

TE OGH 1988-10-25 4 Ob 588/88

Vgl auch

TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1630/95

Auch

TE OGH 1997-09-10 9 Ob 195/97k

Auch; nur: Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG dar. (T1); Beisatz: Anders jedoch bei Privatzimmervermietung. (T2)

TE OGH 1999-02-24 9 Ob 42/99p

Beisatz: Hier: Zwei Zinshäuser mit jeweils 37 Wohnungen. (T3)

TE OGH 2010-06-24 6 Ob 87/10b

Vgl auch

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d

Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T4); Veröff: SZ 2019/37

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057563