OGH
RS0011292
21.03.2023
3Ob624/86; 1Ob507/93; 10Ob2008/96h; 6Ob129/97g; 3Ob2432/96k; 9Ob48/17z; 2Ob36/23t
ABGB §447
ABGB §1111 A
ABGB §1369
Zur Zurückstellung der Kaution ist der Kautionsempfänger in der Regel erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann.
TE OGH 1987-01-28 3 Ob 624/86
SZ 60/15 = MietSlg 39/9
TE OGH 1993-02-23 1 Ob 507/93
Vgl auch; Beisatz: Beweispflicht des Kautionsempfängers, daß noch gesicherte Forderungen bestehen oder doch noch weitere Forderungen entstehen könnten. (T1)
TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2008/96h
TE OGH 1997-04-24 6 Ob 129/97g
TE OGH 1997-04-23 3 Ob 2432/96k
TE OGH 2017-10-30 9 Ob 48/17z
TE OGH 2023-03-21 2 Ob 36/23t
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. (T2)
Beisatz: Unzulässigkeit einer Klausel, aus der nicht eindeutig hervorging, ob die vorgesehene Rückstellungsfrist ab Beendigung des Mietverhältnisses oder etwa dem Zeitpunkt des (Nicht-)Feststehens einer Forderung gegen den Mieter zu laufen beginnt, und unklar blieb, wann bzw unter welchen Voraussetzungen feststeht, dass dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehen bzw welche Forderungen davon umfasst sind. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011292