Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011292

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

3Ob624/86; 1Ob507/93; 10Ob2008/96h; 6Ob129/97g; 3Ob2432/96k; 9Ob48/17z; 2Ob36/23t

Norm

ABGB §447

ABGB §1111 A

ABGB §1369

Rechtssatz

Zur Zurückstellung der Kaution ist der Kautionsempfänger in der Regel erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-01-28 3 Ob 624/86

SZ 60/15 = MietSlg 39/9

TE OGH 1993-02-23 1 Ob 507/93

Vgl auch; Beisatz: Beweispflicht des Kautionsempfängers, daß noch gesicherte Forderungen bestehen oder doch noch weitere Forderungen entstehen könnten. (T1)

TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2008/96h

TE OGH 1997-04-24 6 Ob 129/97g

TE OGH 1997-04-23 3 Ob 2432/96k

TE OGH 2017-10-30 9 Ob 48/17z

TE OGH 2023-03-21 2 Ob 36/23t

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. (T2)

Beisatz: Unzulässigkeit einer Klausel, aus der nicht eindeutig hervorging, ob die vorgesehene Rückstellungsfrist ab Beendigung des Mietverhältnisses oder etwa dem Zeitpunkt des (Nicht-)Feststehens einer Forderung gegen den Mieter zu laufen beginnt, und unklar blieb, wann bzw unter welchen Voraussetzungen feststeht, dass dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehen bzw welche Forderungen davon umfasst sind. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011292