Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.1987

Geschäftszahl

14Ob224/86; 14Ob180/86; 9ObA233/98z

Norm

ABGB §1151 römisch acht;

AMFG §9 Abs4;

AÜG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Arbeitsnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubt, muß jedoch von der gemäß dem Paragraph 9, Absatz 4, AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung streng unterschieden werden. Wenn der Arbeitgeber in Abweichung vom Paragraph 1155, ABGB mit dem Arbeitnehmer vereinbart, daß seine Entgeltpflicht bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auf jene Zeit beschränkt ist, in denen der Arbeitnehmer im Betrieb des Beschäftigers arbeitet, trägt der überlassende Arbeitgeber nicht mehr das ihm durch den Paragraph 9, Absatz 4, AMFG auferlegte wirtschaftliche Wagnis.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/01/27 14 Ob 224/86

Veröff: WBl 1987,100 = EvBl 1987/100 S 363 = RdW 1987,237 = Arb 10603

TE OGH 1987/01/27 14 Ob 180/86

Auch; Beisatz: Paragraph 9, Absatz 4, AMFG grenzt die erlaubte Überlassung von Arbeitnehmer von der gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 5 AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung durch Private ab. (T1) Veröff: WBl 1987,193 = EvBl 1987/136 S 501 = Arb 10623 = IPRax 1988/360 (Rebhahn) = RdW 1987,335 = SZ 60/11 = ZAS 1988,56 (Hoyer)

TE OGH 1998/10/07 9 ObA 233/98z

Auch; Beisatz: Arbeitskräfteüberlassung liegt nur vor, wenn der Überlasser das wirtschaftliche Wagnis eines Unternehmers trägt, der Arbeitskraft gegenüber die vertraglichen Verpflichtungen eines Arbeitgebers tatsächlich und nicht nur scheinbar erfüllt und auch das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit mit Überlassungen auf sich nimmt. (T2)

Rechtssatznummer

RS0029440