OGH
RS0092676
04.09.2024
12Os161/86; 11Os31/91; 15Os209/96; 11Os60/04; 15Os55/13x; 14Os43/20k; 15Os46/24i
StGB §74 Z5
StGB §107
Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Die Absicht des Täters ist bei einer gefährlichen Drohung im Sinn des Paragraph 107, StGB stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet. Die in Aussicht gestellte Zufügung muß keineswegs unmittelbar bevorstehen, sondern kann auch in weiterer Zukunft gelegen sein, sofern nicht schon aus der Drohung selbst hervorgeht, das der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich in solcher Ferne liegt, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch aus der Sicht des Bedrohten die Verwirklichung des angedrohten Übels ernstlich nicht mehr zu erwarten ist.
TE OGH 1986-12-11 12 Os 161/86
TE OGH 1991-06-18 11 Os 31/91
nur: Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. (T1)
TE OGH 1997-02-20 15 Os 209/96
nur T1
TE OGH 2004-07-27 11 Os 60/04
Auch; Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung in allen Definitionen der Drohung ist das vom Täter -zumindest scheinbar- zu beeinflussende Ereignis. Damit unterfallen Äußerungen, die diesem Kriterium nicht entsprechen, nämlich nicht vom Drohenden beeinflussbare Ereignisse, als bloße Warnungen nicht dem strafrechtlichen Drohbegriff. Das Überbringen sogenannter (wahrheitswidriger) Schreckensbotschaften scheidet sowohl unter dem Aspekt der Zukünftigkeit aber auch der Ingerenzmöglichkeit grundsätzlich als Tathandlung aus. (T2)
TE OGH 2013-05-22 15 Os 55/13x
Auch
TE OGH 2020-06-09 14 Os 43/20k
Vgl
TE OGH 2024-09-04 15 Os 46/24i
vgl; Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092676