Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0092676

Entscheidungsdatum

04.09.2024

Geschäftszahl

12Os161/86; 11Os31/91; 15Os209/96; 11Os60/04; 15Os55/13x; 14Os43/20k; 15Os46/24i

Norm

StGB §74 Z5

StGB §107

Rechtssatz

Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Die Absicht des Täters ist bei einer gefährlichen Drohung im Sinn des Paragraph 107, StGB stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet. Die in Aussicht gestellte Zufügung muß keineswegs unmittelbar bevorstehen, sondern kann auch in weiterer Zukunft gelegen sein, sofern nicht schon aus der Drohung selbst hervorgeht, das der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich in solcher Ferne liegt, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch aus der Sicht des Bedrohten die Verwirklichung des angedrohten Übels ernstlich nicht mehr zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-12-11 12 Os 161/86

TE OGH 1991-06-18 11 Os 31/91

nur: Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. (T1)

TE OGH 1997-02-20 15 Os 209/96

nur T1

TE OGH 2004-07-27 11 Os 60/04

Auch; Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung in allen Definitionen der Drohung ist das vom Täter -zumindest scheinbar- zu beeinflussende Ereignis. Damit unterfallen Äußerungen, die diesem Kriterium nicht entsprechen, nämlich nicht vom Drohenden beeinflussbare Ereignisse, als bloße Warnungen nicht dem strafrechtlichen Drohbegriff. Das Überbringen sogenannter (wahrheitswidriger) Schreckensbotschaften scheidet sowohl unter dem Aspekt der Zukünftigkeit aber auch der Ingerenzmöglichkeit grundsätzlich als Tathandlung aus. (T2)

TE OGH 2013-05-22 15 Os 55/13x

Auch

TE OGH 2020-06-09 14 Os 43/20k

Vgl

TE OGH 2024-09-04 15 Os 46/24i

vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092676