OGH
RS0017459
10.12.1986
3Ob558/86; 5Ob64/94; 7Ob632/95; 4Ob2017/96p; 1Ob120/99z; 7Ob91/01k; 6Ob49/03d; 5Ob125/15s; 8Ob105/16y; 10Ob68/17y; 2Ob103/17m
ABGB §896; ABGB §1489 römisch eins
Die Verjährung des Regreßanspruches gemäß Paragraph 896, ABGB beginnt erst dann, wenn die Ersatzpflicht des Regreßberechtigten rechtskräftig feststeht oder er schon (früher) Zahlung geleistet hat.
TE OGH 1986-12-10 3 Ob 558/86
TE OGH 1994-06-28 5 Ob 64/94
Vgl auch
TE OGH 1996-05-15 7 Ob 632/95
Auch
TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2017/96p
Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Rückersatz entsteht erst mit der tatsächlichen Leistung (oder allenfalls der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels). (T1) Veröff: SZ 69/78
TE OGH 2000-01-25 1 Ob 120/99z
Beisatz: Dies gilt auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch aus einem Delikt einzustehen hat. (T2)
TE OGH 2001-04-27 7 Ob 91/01k
Auch; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2003-04-24 6 Ob 49/03d
TE OGH 2015-12-21 5 Ob 125/15s
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2017-06-29 8 Ob 105/16y
Auch; Beisatz: Beim Regressanspruch nach Paragraph 896, ABGB handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, für den die Verjährungsfrist der Gesamtschuld nicht anzuwenden ist; die Verjährung des Regressanspruchs beginnt vielmehr erst mit der Zahlung eines Gesamtschuldners zu laufen. (T3)
TE OGH 2018-02-20 10 Ob 68/17y
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/11
TE OGH 2018-06-26 2 Ob 103/17m
Vgl; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017459