Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017459

Entscheidungsdatum

10.12.1986

Geschäftszahl

3Ob558/86; 5Ob64/94; 7Ob632/95; 4Ob2017/96p; 1Ob120/99z; 7Ob91/01k; 6Ob49/03d; 5Ob125/15s; 8Ob105/16y; 10Ob68/17y; 2Ob103/17m

Norm

ABGB §896; ABGB §1489 römisch eins

Rechtssatz

Die Verjährung des Regreßanspruches gemäß Paragraph 896, ABGB beginnt erst dann, wenn die Ersatzpflicht des Regreßberechtigten rechtskräftig feststeht oder er schon (früher) Zahlung geleistet hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-12-10 3 Ob 558/86

TE OGH 1994-06-28 5 Ob 64/94

Vgl auch

TE OGH 1996-05-15 7 Ob 632/95

Auch

TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2017/96p

Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Rückersatz entsteht erst mit der tatsächlichen Leistung (oder allenfalls der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels). (T1) Veröff: SZ 69/78

TE OGH 2000-01-25 1 Ob 120/99z

Beisatz: Dies gilt auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch aus einem Delikt einzustehen hat. (T2)

TE OGH 2001-04-27 7 Ob 91/01k

Auch; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2003-04-24 6 Ob 49/03d

TE OGH 2015-12-21 5 Ob 125/15s

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2017-06-29 8 Ob 105/16y

Auch; Beisatz: Beim Regressanspruch nach Paragraph 896, ABGB handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, für den die Verjährungsfrist der Gesamtschuld nicht anzuwenden ist; die Verjährung des Regressanspruchs beginnt vielmehr erst mit der Zahlung eines Gesamtschuldners zu laufen. (T3)

TE OGH 2018-02-20 10 Ob 68/17y

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/11

TE OGH 2018-06-26 2 Ob 103/17m

Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017459