OGH
RS0017002
19.11.1986
3Ob621/86; 1Ob557/95; 3Ob186/10i; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p; 8Ob19/15z; 10Ob62/16i; 9Ob28/19m; 8Ob142/19v
ABGB §880a B
Sinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.
TE OGH 1986-11-19 3 Ob 621/86
Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498
TE OGH 1996-01-30 1 Ob 557/95
TE OGH 2010-12-14 3 Ob 186/10i
TE OGH 2011-04-13 3 Ob 6/11w
TE OGH 2015-03-19 6 Ob 35/15p
Auch
TE OGH 2015-06-25 8 Ob 19/15z
TE OGH 2016-11-25 10 Ob 62/16i
Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T1)
TE OGH 2019-06-25 9 Ob 28/19m
Beisatz: Damit ist aber allein gemeint, dass die Bankgarantie in Hinsicht auf den Sicherungszweck - die von der Bankgarantie anstelle der Haftrücklässe besicherten Ansprüche auf Beseitigung und Wiedergutmachung von Mängeln und Schäden des konkreten Bauvorhabens - wie Bargeld anzusehen ist. Eine Haftrücklassgarantie hat einen Sicherungszweck, sodass es grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist, eine Bankgarantie zu einem anderen Zweck abzurufen. (T2)
TE OGH 2020-02-27 8 Ob 142/19v
Beisatz: Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten. Auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder ein inländisches Versicherungsunternehmen ist. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017002