Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0002369

Entscheidungsdatum

12.11.1986

Geschäftszahl

3Ob107/86; 1Ob21/04a; 7Ob199/06z; 3Ob229/06g; 8Ob18/08t; 2Ob238/13h; 7Ob142/15f; 1Ob21/17w; 6Ob7/20b; 6Ob11/22v; 8Ob112/22m

Norm

AußStrG 2005 §97 Abs2 Z4; EO §80 Z1; JN §76 Abs2; JN §109; JN §110

Rechtssatz

Ist die "österreichische Jurisdiktionsformel" anzuwenden, wird die Zuständigkeit der Behörden des Erststaates unter Anwendung des österreichischen Rechts geprüft; wird von Österreich nicht die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit beansprucht, ist zu prüfen, ob irgendeine Gerichtsbehörde des anderen Staates, also nicht unbedingt das erkennende Gericht, nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig geworden wäre. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage bei einer Gerichtsbehörde des anderen Staates nach dessen Recht anhängig gemacht werden konnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-11-12 3 Ob 107/86

JBl 1987,734

TE OGH 2004-12-14 1 Ob 21/04a

Auch; Beisatz: Der Ursprungstaat ist aus der Sicht des Anerkennungsstaates entscheidungsbefugt, wenn dies durch eine spiegelbildliche Anwendung des eigenen (internationalen) Zuständigkeitsrechtsder Fall wäre (österreichische Jurisdiktionsformel). (T1); Veröff: SZ 2004/174

TE OGH 2006-10-23 7 Ob 199/06z

Auch; Beisatz: Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes, also insbesondere des §76 Abs2 JN zu erfolgen. (T2); Beisatz: Hier: Scheidung durch ein texanisches Gericht. (T3)

TE OGH 2006-11-30 3 Ob 229/06g

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Unterhaltssache Minderjähriger. (T4); Veröff: SZ 2006/179

TE OGH 2008-06-16 8 Ob 18/08t

Vgl; Beisatz: Bei Anwendung der „österreichischen Jurisdiktionsformel" ist insbesondere auf Paragraph 76, Absatz 2, JN und Paragraph 114 a, Absatz 4, JN abzustellen. (T5); Veröff: SZ 2008/88

TE OGH 2014-11-27 2 Ob 238/13h

Auch; Ähnlich T1; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Verstoß gegen sog verfahrensrechtlichen ordre public. (T6); Veröff: SZ 2014/122

TE OGH 2015-10-16 7 Ob 142/15f

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2017-04-26 1 Ob 21/17w

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anerkennung einer ukrainischen Ehescheidung. Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG. (T7)

TE OGH 2020-06-25 6 Ob 7/20b

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2022-10-17 6 Ob 11/22v

Beisatz: Hier: Ausdrücklich offen lassend, ob Paragraph 104, Absatz 3, JN (spiegelbildlich) anzuwenden ist. (T8)

Beisatz: Bei der Prüfung nach Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG kommt es nicht darauf an, dass nach Rechtskraft der (anzuerkennenden) Entscheidung bei spiegelbildlicher Anwendung österreichischen Verfahrensrechts die internationale Unzuständigkeit nicht mehr wahrgenommen werden kann. (T9)

TE OGH 2022-10-24 8 Ob 112/22m

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002369