OGH
RS0002369
12.11.1986
3Ob107/86; 1Ob21/04a; 7Ob199/06z; 3Ob229/06g; 8Ob18/08t; 2Ob238/13h; 7Ob142/15f; 1Ob21/17w; 6Ob7/20b; 6Ob11/22v; 8Ob112/22m
AußStrG 2005 §97 Abs2 Z4; EO §80 Z1; JN §76 Abs2; JN §109; JN §110
Ist die "österreichische Jurisdiktionsformel" anzuwenden, wird die Zuständigkeit der Behörden des Erststaates unter Anwendung des österreichischen Rechts geprüft; wird von Österreich nicht die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit beansprucht, ist zu prüfen, ob irgendeine Gerichtsbehörde des anderen Staates, also nicht unbedingt das erkennende Gericht, nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig geworden wäre. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage bei einer Gerichtsbehörde des anderen Staates nach dessen Recht anhängig gemacht werden konnte.
TE OGH 1986-11-12 3 Ob 107/86
JBl 1987,734
TE OGH 2004-12-14 1 Ob 21/04a
Auch; Beisatz: Der Ursprungstaat ist aus der Sicht des Anerkennungsstaates entscheidungsbefugt, wenn dies durch eine spiegelbildliche Anwendung des eigenen (internationalen) Zuständigkeitsrechtsder Fall wäre (österreichische Jurisdiktionsformel). (T1); Veröff: SZ 2004/174
TE OGH 2006-10-23 7 Ob 199/06z
Auch; Beisatz: Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes, also insbesondere des §76 Abs2 JN zu erfolgen. (T2); Beisatz: Hier: Scheidung durch ein texanisches Gericht. (T3)
TE OGH 2006-11-30 3 Ob 229/06g
Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Unterhaltssache Minderjähriger. (T4); Veröff: SZ 2006/179
TE OGH 2008-06-16 8 Ob 18/08t
Vgl; Beisatz: Bei Anwendung der „österreichischen Jurisdiktionsformel" ist insbesondere auf Paragraph 76, Absatz 2, JN und Paragraph 114 a, Absatz 4, JN abzustellen. (T5); Veröff: SZ 2008/88
TE OGH 2014-11-27 2 Ob 238/13h
Auch; Ähnlich T1; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Verstoß gegen sog verfahrensrechtlichen ordre public. (T6); Veröff: SZ 2014/122
TE OGH 2015-10-16 7 Ob 142/15f
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2017-04-26 1 Ob 21/17w
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anerkennung einer ukrainischen Ehescheidung. Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG. (T7)
TE OGH 2020-06-25 6 Ob 7/20b
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2022-10-17 6 Ob 11/22v
Beisatz: Hier: Ausdrücklich offen lassend, ob Paragraph 104, Absatz 3, JN (spiegelbildlich) anzuwenden ist. (T8)
Beisatz: Bei der Prüfung nach Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG kommt es nicht darauf an, dass nach Rechtskraft der (anzuerkennenden) Entscheidung bei spiegelbildlicher Anwendung österreichischen Verfahrensrechts die internationale Unzuständigkeit nicht mehr wahrgenommen werden kann. (T9)
TE OGH 2022-10-24 8 Ob 112/22m
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002369