OGH
04.11.1986
4Ob384/86
UWG §2 D11;
Die Bezeichnung "Kontrollierte Videothek" ist schon durch die vertragliche freiwillige Unterwerfung unter die laufende Kontrolle (hier: IFPI) gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankäme, ob der Vertragspartner sein Kontrollrecht in jedem Einzelfall tatsächlich schon einmal ausgeübt hat oder nicht.
TE OGH 1986/11/04 4 Ob 384/86
Veröff: SZ 59/192 = ÖBl 1987,128
RS0078909