Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.11.1986

Geschäftszahl

4Ob384/86

Norm

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Kontrollierte Videothek" ist schon durch die vertragliche freiwillige Unterwerfung unter die laufende Kontrolle (hier: IFPI) gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankäme, ob der Vertragspartner sein Kontrollrecht in jedem Einzelfall tatsächlich schon einmal ausgeübt hat oder nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986/11/04 4 Ob 384/86

Veröff: SZ 59/192 = ÖBl 1987,128

Rechtssatznummer

RS0078909