OGH
RS0078382
04.11.1986
4Ob381/86 (4Ob382/86); 4Ob1/96; 4Ob2037/96d; 4Ob184/12f
UWG §2 C2c; UWG §2 Abs1 Z6
Wird ein Unternehmen als das "größte" bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot merklich überragt. Nach Lage des Falles können allerdings auch die räumliche Ausdehnung des Geschäftes, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand wesentlich sein.
TE OGH 1986-11-04 4 Ob 381/86
TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1/96
Auch; nur: Wird ein Unternehmen als das "größte" bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot merklich überragt. (T1); Beisatz: Auch ein mündiger und verständiger Verbraucher versteht den Werbeslogan, "Die Nummer 1 zwischen München und Wien" zu sein, nicht als bloße Behauptung, das größte Einzelgeschäft zwischen München und Wien mit dem größten Angebot und dem größten Umsatz eines solchen Einzelgeschäftes zu haben, sondern als Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit des ganzen Unternehmens, da große Unternehmen heutzutage in aller Regel an mehreren (vielen) Standorten präsent sind. Gerade durch den Hinweis auf die Spitzenstellung in einem sehr großen räumlichen Bereich wird der Verbraucher vielmehr den Eindruck gewinnen, daß die Beklagte der größte und beste Möbelanbieter im genannten Gebiet sei, dessen Ausstellungsfläche, Angebot und Umsatz (in mehreren Geschäften) den seiner Mitbewerber bei weitem übersteige. (T2)
TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2037/96d
Auch; nur T1; Beisatz: Auch wenn jemand die Anzahl seiner in bestimmter Weise qualifizierten Mitarbeiter höher beziffert, als es der Wahrheit entspricht, erhöht er damit das Vertrauen in die wirtschaftliche Stärke und in die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens. (Hier: "mehr als 100 Augenoptiker", tatsächlich nur rund 80). (T3)
TE OGH 2012-11-28 4 Ob 184/12f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Irreführung durch eine Pressemitteilung mit überhöhten Umsatzzahlen. (T4)