Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0034533

Entscheidungsdatum

28.09.2022

Geschäftszahl

14Ob167/86 (14Ob168/86; 14Ob169/86); 9ObA189/91; 1Ob606/94; 9ObA163/97d; 1Ob1/00d; 9ObA130/06t; 4Ob227/06w; 9Ob40/06g; 9ObA44/06w; 9ObA105/07t; 9ObA86/08z; 8ObA86/11x; 9ObA143/11m; 9ObA134/13s; 9ObA21/17d; 9ObA107/20f; 9ObA72/22m

Norm

ABGB §1491

Rechtssatz

Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie

a) durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren und damit den guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB widerstreiten oder

b) zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-10-21 14 Ob 167/86

Veröff: SZ 59/180 = WBl 1987,71 = Arb 10578 = DRdA 1989,196 (Pfeil)

TE OGH 1991-08-28 9 ObA 189/91

Auch

TE OGH 1994-09-23 1 Ob 606/94

Auch; nur: Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie

a) durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren und damit den guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB widerstreiten. (T1)

TE OGH 1997-11-26 9 ObA 163/97d

Vgl auch; nur: Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie b) zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen. (T2)

TE OGH 2000-10-24 1 Ob 1/00d

Ähnlich; Beisatz: Die in Paragraph 8, Absatz 4, AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB anzusehen. (T3)

Beisatz: Wenn sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute gelten, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt. (T4)

Veröff: SZ 73/158

TE OGH 2006-12-20 9 ObA 130/06t

nur T1

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w

Vgl; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB. (T5)

Veröff: SZ 2007/38

TE OGH 2007-05-09 9 Ob 40/06g

Auch; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers. (T6)

TE OGH 2007-05-09 9 ObA 44/06w

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2007-08-08 9 ObA 105/07t

Auch

TE OGH 2009-08-04 9 ObA 86/08z

Auch; nur T1

TE OGH 2012-04-24 8 ObA 86/11x

Auch

TE OGH 2012-04-30 9 ObA 143/11m

Auch

TE OGH 2013-12-19 9 ObA 134/13s

Auch

TE OGH 2017-07-25 9 ObA 21/17d

Auch

TE OGH 2021-01-27 9 ObA 107/20f

vgl; Beisatz: Hier: sechs Monate dauernde Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien der Effektivität und Gleichwertigkeit. (T7)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/7

TE OGH 2022-09-28 9 ObA 72/22m

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034533