OGH
RS0060142
09.07.2014
6Ob36/85; 5Ob541/87; 10Ob40/99a; 7Ob131/01t; 3Ob238/02z; 3Ob255/02z; 2Ob67/14p
GmbHG §76
Tritt der Veräußerer eines Geschäftsanteils vom Vertrag zurück, fällt das Veräußerungsobjekt - also der Geschäftsanteil - nicht schon ipso iure an ihn zurück, sondern er hat bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles erworben, durch den die in der Zwischenzeit eingetretenen gesellschaftlichen Vorgänge nicht berührt werden können. Die mit dem Geschäftsanteil verknüpften Mitgliedschaftsrechte stehen daher bis zur förmlichen Rückübereignung weiterhin ausschließlich dem Erwerber des Geschäftsanteiles zu und können somit erst danach (mit Wirkung ex nunc) wieder vom Veräußerer wahrgenommen werden.
TE OGH 1986-10-16 6 Ob 36/85
Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = NZ 1987,289 = RdW 1987,83 = WBl 1987,15
TE OGH 1987-05-08 5 Ob 541/87
Beisatz: Hier: Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T1) Veröff: WBl 1987,212
TE OGH 1999-09-07 10 Ob 40/99a
TE OGH 2001-06-27 7 Ob 131/01t
nur: Tritt der Veräußerer eines Geschäftsanteils vom Vertrag zurück, fällt das Veräußerungsobjekt - also der Geschäftsanteil - nicht schon ipso iure an ihn zurück, sondern er hat bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles erworben. (T2); Beisatz: Im Konkurs des Erwerbers wandelt sich der Anspruch des Veräußerers auf Rückabtretung des Geschäftsanteiles in einen Geldanspruch nach Paragraph 14, Absatz eins, KO. (T3)
TE OGH 2002-12-18 3 Ob 238/02z
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Befindet sich der Veräußerer mittlerweile im Konkurs, wird der GmbH-Geschäftsanteil an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter (rück-)übertragen. (T4)
TE OGH 2002-12-18 3 Ob 255/02z
Vgl auch; nur T2; Beis wie T4
TE OGH 2014-07-09 2 Ob 67/14p
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Beendigung des Treuhandverhältnisses. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060142