OGH
18.09.1986
13Os111/86; 4Ob47/01t; 1Ob175/01v; 1Ob243/07b
ABGB §1295 Ia3e; StGB §75 C
Bei der Beurteilung der Kausalität kommt es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität").
TE OGH 1986/09/18 13 Os 111/86
Veröff: SSt 57/69 = JBl 1987,191; vergleiche hiezu Joerden JBl 1988,432
TE OGH 2001/03/22 4 Ob 47/01t
Auch; nur: Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität"). (T1)
TE OGH 2002/02/26 1 Ob 175/01v
nur T1
TE OGH 2008/06/10 1 Ob 243/07b
Auch
RS0092078