Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.09.1986

Geschäftszahl

13Os111/86; 4Ob47/01t; 1Ob175/01v; 1Ob243/07b

Norm

ABGB §1295 Ia3e; StGB §75 C

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Kausalität kommt es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität").

Entscheidungstexte

TE OGH 1986/09/18 13 Os 111/86

Veröff: SSt 57/69 = JBl 1987,191; vergleiche hiezu Joerden JBl 1988,432

TE OGH 2001/03/22 4 Ob 47/01t

Auch; nur: Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität"). (T1)

TE OGH 2002/02/26 1 Ob 175/01v

nur T1

TE OGH 2008/06/10 1 Ob 243/07b

Auch

Rechtssatznummer

RS0092078