Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.09.1986

Geschäftszahl

4Ob374/86; 4Ob2358/96k; 8ObA311/01w; 4Ob290/02d

Norm

UWG §1 D3e;

Rechtssatz

Ein Angestellter, der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördert, handelt sittenwidrig (so schon ÖBl 1980,71). (Hier: Herstellen und Mitnahme von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen zur - späteren - Verwendung im Konkurrenzunternehmen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1986/09/16 4 Ob 374/86

Veröff: SZ 59/153 = ÖBl 1987,125 = WBl 1987,13

TE OGH 1997/02/11 4 Ob 2358/96k

nur: Ein Angestellter, der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördert, handelt sittenwidrig. (T1)

TE OGH 2002/01/24 8 ObA 311/01w

Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Angestellten, der sich durch Speicherung von Adressen aus Kundenkarteien seines Arbeitgebers eine dauernde und sichere Kenntnis dieser Daten verschafft, um sie später nach seinem Ausscheiden im Unternehmen des neuen Arbeitgebers zu verwerten, ist sittenwidrig im Sinne des §1 UWG. (T2)

TE OGH 2003/02/18 4 Ob 290/02d

Vgl auch; Beisatz: Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dientsnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehnden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. (T3); Veröff: SZ 2003/12

Rechtssatznummer

RS0078354