OGH
RS0052257
29.04.2025
14Ob114/86; 9ObA157/98y; 8ObA220/98f; 9ObA8/10g; 9ObA11/13b; 9ObA107/16z; 9ObA10/18p; 1Ob82/23z; 9ObA34/23z; 9ObA17/25b
ARG §2 Abs1 Z4
ARG §6 Abs1
KollV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs ArtIV Abs14
Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch - im Wege eines Zeitausgleichs - nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Sofern die zunächst erbrachte Mehrleistung und die gewährte Ersatzruhezeit gleichwertige Arbeitszeiten sind, bleibt keine Mehrleistung des Dienstnehmers übrig. Anders kann es bei zeitgleicher Abgeltung ungleichwertiger Arbeitszeiten sein.
TE OGH 1986-07-15 14 Ob 114/86
Veröff: RdW 1986,314 = WBl 1987,44 = Arb 10543
TE OGH 1998-12-09 9 ObA 157/98y
nur: Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. (T1); Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch für einen an die Stelle des Freizeitgewährungsanspruches tretenden Geldanspruch. (T2) Veröff: SZ 71/205
TE OGH 1999-08-26 8 ObA 220/98f
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2010-05-26 9 ObA 8/10g
nur: Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch - im Wege eines Zeitausgleichs - nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. (T3)
TE OGH 2013-05-29 9 ObA 11/13b
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2013/55
TE OGH 2016-11-17 9 ObA 107/16z
nur T1
TE OGH 2018-02-27 9 ObA 10/18p
Auch; nur T3
TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z
vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T4)
Anmerkung, Vgl RS0134543
TE OGH 2023-12-18 9 ObA 34/23z
nur T3
Beisatz: Hier: Zeitguthaben iSd Art römisch fünf Paragraph 3, NSchG-Nov 1992. (T5)
TE OGH 2025-04-29 9 ObA 17/25b
nur T3
Beisatz: Es besteht kein Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers von einer Zeitausgleichsvereinbarung im Fall der Erkrankung während des Zeitausgleichs. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052257