Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.1986

Geschäftszahl

1Ob11/86; 1Ob28/91; 4Ob75/95; 4Ob10/96

Norm

AHG §1 Abs1 Bb;

Rechtssatz

Bedient sich der Rechtsträger des rechtstechnischen Mittels des Vertrages, ist Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986/07/14 1 Ob 11/86

TE OGH 1991/11/20 1 Ob 28/91

Auch; Beisatz: Wenn er sich der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Private, zu Verfügung stellt. (T1) Veröff: GRURInt 1992,930 = ÖBl 1993,139

TE OGH 1995/10/10 4 Ob 75/95

Beisatz: Dies gilt aber nicht uneingeschränkt (Schragel, KommzAHG Rz 76); so kennt nämlich das B-VG Verträge zwischen Bund und Ländern über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, die hoheitlicher Natur sind (Artikel 15, a B-VG). (T2) Veröff: SZ 68/168

TE OGH 1996/03/12 4 Ob 10/96

Beis wie T1; Beisatz: Handelt der Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, so handelt er damit gleichzeitig im geschäftlichen Verkehr. (T3) Veröff: SZ 69/59

Rechtssatznummer

RS0049737