OGH
08.07.1986
5Ob540/86; 7Ob536/89; 7Ob677/90; 2Ob573/92; 2Ob533/95; 7Ob336/97f
IPRG §46;
Für einen Rückabwicklungsanspruch aus einem Kaufvertrag im Sinne des Paragraph 46, Satz 2 erster Halbsatz IPRG sind nach dieser Gesetzesbestimmung die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf den Kaufvertrag anzuwenden sind. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß der Verkäufer auf Grund einer Vereinbarung dem Käufer zum Großteil an (Rückzahlungs) Zahlungs statt den Gebrauch des (Gegenstand des Kaufvertrages bildenden) Hauses mietweise zu überlassen hat.
TE OGH 1986/07/08 5 Ob 540/86
TE OGH 1989/04/27 7 Ob 536/89
nur: Für einen Rückabwicklungsanspruch aus einem Kaufvertrag im Sinne des Paragraph 46, Satz 2 erster Halbsatz IPRG sind nach dieser Gesetzesbestimmung die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf den Kaufvertrag anzuwenden sind. (T1) Beisatz: Paragraph 46, Satz 2 erster Halbsatz IPRG unterstellt nunmehr Rückabwicklungsansprüche aus unwirksamen Schuldverhältnissen akzessorisch dem Sachstatut, das das zugrunde gelegte Rechtsverhältnis beherrscht (" innerer Entscheidungseinklang"). (T2) Veröff: IPRax 1991,125 = ZfRV 1990,133 (Zemen)
TE OGH 1991/01/10 7 Ob 677/90
nur T1; Beisatz: Gegenüber dieser speziellen Anknüpfungsnorm ist auch Paragraph 45, IPRG nur subsidiär. (T3) Veröff: SZ 64/2 = EvBl 1991/57 S 276
TE OGH 1992/09/30 2 Ob 573/92
nur T1; Veröff: WBl 1993,25 = ÖBA 1994,641 (Schurig)
TE OGH 1995/05/24 2 Ob 533/95
Vgl; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 1998/03/10 7 Ob 336/97f
Vgl auch
RS0077446