Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070075

Entscheidungsdatum

25.06.1986

Geschäftszahl

1Ob550/86; 5Ob98/87; 7Ob549/88; 1Ob690/88; 8Ob549/89; 5Ob520/93; 9Ob270/00x; 5Ob94/02p; 9Ob4/05m; 7Ob198/17v

Norm

MRG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Für einen Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist es ausreichend, dass der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert. Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-06-25 1 Ob 550/86

Veröff: MietSlg XXXVIII/25

TE OGH 1988-02-23 5 Ob 98/87

Veröff: EvBl 1989/30 S 121

TE OGH 1988-05-19 7 Ob 549/88

Beisatz: Ohne Bedeutung für die Frage der Unternehmensfortführung ist es, wenn das Geschäftslokal anders ausgestaltet wird. (T1) Veröff: WoBl 1989,45

TE OGH 1988-11-30 1 Ob 690/88

nur: Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist. (T2)

TE OGH 1989-05-11 8 Ob 549/89

Auch

TE OGH 1993-09-22 5 Ob 520/93

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die in Paragraph 12, Absatz 3, MRG normierte Vertragsübernahme kann nicht eintreten, wenn der Mieter nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltete, sondern dort von Anfang an eine andere Person ein Unternehmen führte. (T3)

TE OGH 2000-11-08 9 Ob 270/00x

Beisatz: Hingegen tritt ein Mietvertragsübergang nicht ein, wenn aus den Umständen auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes geschlossen werden kann, welches die tatsächlich gewollte Übertragung der Hauptmietrechte nur in die Form einer Unternehmensveräußerung gekleidet hat. (T4)

TE OGH 2002-06-25 5 Ob 94/02p

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2005-05-11 9 Ob 4/05m

Auch

TE OGH 2018-03-21 7 Ob 198/17v

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070075