OGH
RS0070075
25.06.1986
1Ob550/86; 5Ob98/87; 7Ob549/88; 1Ob690/88; 8Ob549/89; 5Ob520/93; 9Ob270/00x; 5Ob94/02p; 9Ob4/05m; 7Ob198/17v
MRG §12 Abs3 Ca
Für einen Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist es ausreichend, dass der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert. Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist.
TE OGH 1986-06-25 1 Ob 550/86
Veröff: MietSlg XXXVIII/25
TE OGH 1988-02-23 5 Ob 98/87
Veröff: EvBl 1989/30 S 121
TE OGH 1988-05-19 7 Ob 549/88
Beisatz: Ohne Bedeutung für die Frage der Unternehmensfortführung ist es, wenn das Geschäftslokal anders ausgestaltet wird. (T1) Veröff: WoBl 1989,45
TE OGH 1988-11-30 1 Ob 690/88
nur: Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist. (T2)
TE OGH 1989-05-11 8 Ob 549/89
Auch
TE OGH 1993-09-22 5 Ob 520/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die in Paragraph 12, Absatz 3, MRG normierte Vertragsübernahme kann nicht eintreten, wenn der Mieter nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltete, sondern dort von Anfang an eine andere Person ein Unternehmen führte. (T3)
TE OGH 2000-11-08 9 Ob 270/00x
Beisatz: Hingegen tritt ein Mietvertragsübergang nicht ein, wenn aus den Umständen auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes geschlossen werden kann, welches die tatsächlich gewollte Übertragung der Hauptmietrechte nur in die Form einer Unternehmensveräußerung gekleidet hat. (T4)
TE OGH 2002-06-25 5 Ob 94/02p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2005-05-11 9 Ob 4/05m
Auch
TE OGH 2018-03-21 7 Ob 198/17v
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070075