OGH
RS0063107
11.01.2024
14Ob85/86; 8ObA1/24s
HbG §18 Abs6
Wenn auch die Einbringung der Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses und die darin vorzunehmende Geltendmachung eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, HbG im Gesetz an keine Frist gebunden ist, muß in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die an das Vorliegen von Auflösungsgründen gebundene Beendigung von Dauerschuldverhältnissen verlangt werden, daß der Auflösende nicht wider Treu und Glauben mit der Auflösungserklärung so lange zuwartet, daß der Erklärungsempfänger aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Auflösenden auf die Geltendmachung der Auflösungsgründe schließen könnte.
TE OGH 1986-06-03 14 Ob 85/86
Veröff: Arb 10530
TE OGH 2024-01-11 8 ObA 1/24s
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0063107