Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0063107

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Geschäftszahl

14Ob85/86; 8ObA1/24s

Norm

HbG §18 Abs6

Rechtssatz

Wenn auch die Einbringung der Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses und die darin vorzunehmende Geltendmachung eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, HbG im Gesetz an keine Frist gebunden ist, muß in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die an das Vorliegen von Auflösungsgründen gebundene Beendigung von Dauerschuldverhältnissen verlangt werden, daß der Auflösende nicht wider Treu und Glauben mit der Auflösungserklärung so lange zuwartet, daß der Erklärungsempfänger aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Auflösenden auf die Geltendmachung der Auflösungsgründe schließen könnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-06-03 14 Ob 85/86

Veröff: Arb 10530

TE OGH 2024-01-11 8 ObA 1/24s

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0063107