OGH
RS0051632
29.04.2025
14Ob65/86; 9ObA213/88; 9ObA47/92; 8ObA272/94 (8ObA273/94); 9ObA267/97y; 8ObS19/98x; 9ObA146/11b; 9ObA11/13b; 9ObA17/25b
AZG §10
Da der Zeitausgleich ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, können die Grundsätze des Urlaubsrechts über den Urlaubsantritt angewendet werden. Da der Zeitausgleich aber nur ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, ist der Erholungzweck beim Zeitausgleich weniger von Bedeutung als beim Urlaub.
TE OGH 1986-06-03 14 Ob 65/86
Veröff: RdW 1986,314 = ZAS 1987,168 (Adamovic)
TE OGH 1988-09-14 9 ObA 213/88
nur: Da der Zeitausgleich ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt. (T1) Veröff: WBl 1989,125 = RdW 1989,106
TE OGH 1992-02-26 9 ObA 47/92
nur T1; Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015 = RdW 1992,348
TE OGH 1994-10-27 8 ObA 272/94
Vgl; Beisatz: Eine allfällige analoge Anwendung des Urlaubsrechts beschränkt sich darauf, daß auch hier der konkrete Zeitraum der Freizeitgewährung individuell zu vereinbaren ist, hingegen ein Verlust des dem Zeitausgleichsguthaben entsprechenden Geldäquivalents auch bei ungerechtfertigtem Austritt analog Paragraph 10, Absatz 2, UrlG zu Recht abgelehnt wird. (T2)
TE OGH 1997-11-05 9 ObA 267/97y
Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz eins, NachtschwerarbeitsG-Nov 1992 - hier steht der Erholungszweck wie im Urlaubsrecht im Vordergrund. (T3)
TE OGH 1998-01-29 8 ObS 19/98x
Vgl; Beisatz: Der Zeitausgleich ist nunmehr durch Paragraph 10, Absatz 2, AZG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/46) ab 1.5.1997 (Paragraph 33, Absatz eins, h AZG) gesetzlich geregelt, so daß die bis dahin notwendige Analogie zum Urlaubsgesetz entbehrlich wurde. Diese Bestimmung verdeutlicht nun den Entgeltcharakter des Zeitausgleiches. (T4)
TE OGH 2012-10-22 9 ObA 146/11b
Vgl; Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: Beim Zeitausgleich, mag er auch ähnliche Zwecke wie der Urlaub verfolgen, steht der Entgeltcharakter im Vordergrund, wodurch er sich vom Urlaub unterscheidet, bei dem der Erholungszweck im Vordergrund steht. (T5); Beisatz: Hier: Freischichten, Urlaubsansprüche und Mehrdienstleistungen von Feuerwehrleuten nach dem Grazer Gemeindebedienstetengesetz (GVBG). (T6)
TE OGH 2013-05-29 9 ObA 11/13b
Vgl; nur: Der Zeitausgleich verfolgt durchaus ähnliche Zwecke wie der Urlaub, der Erholungszweck beim Zeitausgleich ist aber weniger von Bedeutung als beim Urlaub. (T7);
Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die mit BGBl römisch eins 1997/46 novellierte Bestimmung des Paragraph 10, AZG macht deutlich, dass die Rechtsnatur des Anspruchs zunächst in einem Entgeltanspruch für geleistete Überstunden besteht, der sodann im Wege einer Hingabe an Zahlungsstatt (Paragraph 1414, ABGB) durch Zeitausgleich abgegolten werden soll. (T8)
Beisatz: Beim Zeitausgleich wird eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt. (T9); Veröff: SZ 2013/55
TE OGH 2025-04-29 9 ObA 17/25b
Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051632