OGH
RS0029023
13.05.1986
14Ob64/86; 9ObA4/87; 9ObA186/98p; 9ObA277/01b; 8ObA96/03f; 9ObA122/06s; 8ObA53/08i; 8ObA64/12p; 8ObA19/13x; 8ObA39/13p; 9ObA48/22g
AngG §27 C1
Wird dem Arbeitnehmer bloß eine Verwarnung erteilt und nur für den Wiederholungsfall die Entlassung angedroht, ist darin ein Verzicht auf die Entlassung zu erblicken.
TE OGH 1986-05-13 14 Ob 64/86
TE OGH 1987-09-02 9 ObA 4/87
TE OGH 1998-10-07 9 ObA 186/98p
Auch; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, in welcher Form - ob schriftlich oder mündlich - die Verwarnung erteilt wird. (T1)
TE OGH 2002-03-13 9 ObA 277/01b
Beisatz: Für die Beurteilung einer derartigen schlüssigen Verzichtserklärung ist der objektive Erklärungswert entscheidend. (T2)
TE OGH 2003-11-25 8 ObA 96/03f
Vgl
TE OGH 2006-11-15 9 ObA 122/06s
Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrundes nach dem VBG. (T3)
TE OGH 2008-10-14 8 ObA 53/08i
Beis wie T3; Beisatz: Hat der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte Vorfälle (bloß) zum Anlass für eine Ermahnung genommen, kann diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass der Dienstgeber auf das Recht, den Dienstnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen (beziehungsweise wie hier nach dem VBG zu kündigen), verzichtet hat. (T4)
Beisatz: Nur ein danach eingenommenes oder allenfalls ein dem vorgesetzten Dienstgeber erst später zur Kenntnis gelangtes Verhalten könnte in einem solchen Fall die Kündigung rechtfertigen. (T5)
Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den maßgeblichen objektiven Erklärungswert der Ermahnung wurde Kündigungsverzicht bejaht. (T6)
TE OGH 2012-10-24 8 ObA 64/12p
TE OGH 2013-04-29 8 ObA 19/13x
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2013-06-27 8 ObA 39/13p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Auch dann, wenn der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte konkrete Vorfälle zum Anlass für eine Ermahnung genommen hat, kann er eine spätere Wiederholung dieses Verhaltens dennoch zur Begründung seines Auflösungsrechts heranziehen. (T7)
TE OGH 2022-08-31 9 ObA 48/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Verneinung eines Verzichts auf das Recht zur Entlassung. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029023