Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011369

Entscheidungsdatum

15.04.1986

Geschäftszahl

5Ob53/86; 8Ob618/87; 5Ob58/91; 5Ob138/91; 5Ob77/94; 3Ob2114/96w; 8Ob99/11h; 3Ob218/11x; 5Ob50/15m; 5Ob111/19p; 5Ob40/20y

Norm

ABGB §449; ABGB §1422

Rechtssatz

Ebenso wie die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis nur dadurch möglich wird, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird - das geschieht durch Umwandlung oder zumindest teilweise Umwandlung der Höchstbertragshypothek in eine gewöhnliche Hypothek - ist der Übergang von Pfandrechten aus einer bestehenden Höchstbetragshypothek auf einen Dritten für Teilforderungen im Wege der Einlösung nur auf diese Weise möglich. Es bedarf gleichfalls einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Übertragung des für eine sich aus einem Kreditverhältnis ergebende Forderung eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes nur mit Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-04-15 5 Ob 53/86

RdW 1986,240 = SZ 59/67

TE OGH 1988-02-09 8 Ob 618/87

Veröff: JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035

TE OGH 1991-08-27 5 Ob 58/91

Veröff: NZ 1992,115; hiezu Hofmeister NZ 1992,118

TE OGH 1992-07-14 5 Ob 138/91

TE OGH 1994-11-08 5 Ob 77/94

Auch; Veröff: SZ 67/192

TE OGH 1996-04-24 3 Ob 2114/96w

Auch; Veröff: SZ 69/100

TE OGH 2011-11-22 8 Ob 99/11h

Vgl auch; Beisatz: Ein Dritter erwirbt im Wege der gesetzlichen Zession nach Paragraph 1422, ABGB die Hypothek des bisherigen Gläubigers nur insoweit, als sie tatsächlich ausschließlich an der eingelösten Forderung haftet, was insbesondere bei der Höchstbetragshypothek zu beachten ist. (T1)

TE OGH 2011-12-14 3 Ob 218/11x

Vgl auch; Beisatz: Beim Übergang von Höchstbetragshypotheken ist zu beachten, dass bei diesen das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet. Nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderung und nicht mehr am Kreditrahmen. (T2)

TE OGH 2015-04-28 5 Ob 50/15m

Vgl

TE OGH 2019-09-24 5 Ob 111/19p

Vgl

TE OGH 2020-04-27 5 Ob 40/20y

Vgl; Beis nur wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011369