OGH
08.04.1986
10Os11/86; 13Os161/86; 15Os75/87; 13Os124/97
StPO §313 C;
Die Auffassung, daß selbst ein im Endergebnis negatives Gutachten allein immer schon dann eine derartige Fragestellung indiziere, wenn es sich mit "in der Hauptverhandlung behandelten Sachverhaltsfragen" auseinandersetze, zu deren faktischer (hier psychiatrischer) Relevanz erst auf Grund der Begutachtung Stellung genommen werden kann, ist verfehlt; auch in solchen Fällen bedeutet die (insgesamt negative) Expertise als solche kein Tatsachenvorbringen, welches im Fall seiner Richtigkeit eine der hier aktuellen rechtlichen Konsequenzen nach sich zöge und deshalb zu einer entsprechenden Fragestellung an die Geschwornen verpflichten würde; auch diesfalls kommt es daher ausschließlich darauf an, ob in den im Gutachten (mit negativem Ergebnis) erörterten anderen Verfahrensergebnissen ihrerseits ein zumindest im Zweifel dahin wirksames Tatsachenvorbringen zu erblicken ist.
TE OGH 1986/04/08 10 Os 11/86
TE OGH 1987/01/22 13 Os 161/86
Vgl; Beisatz: Der Inhalt eines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens ist kein "Tatsachenvorbringen" im Sinne Paragraphen 313, 314, Absatz eins, StPO; es allein kann daher nicht Grundlage für die Stellung von Zusatzfragen und Eventualfragen sein (ÖJZ-LSK 1986/101). (T1) Veröff: SSt 58/6
TE OGH 1988/01/26 15 Os 75/87
Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 10 Os 11/86
TE OGH 1997/09/24 13 Os 124/97
Vgl auch; Beis wie T1
RS0100638