Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.1986

Geschäftszahl

4Ob324/85

Norm

GelVerkG 1952 §3 Abs1 Z3; UWG §2 D10

Rechtssatz

Der Begriff "Haustaxi" im Zusammenhang mit der Werbung eines Gastwirtes, der über die Konzession für das "Mietwagen - Gewerbe" verfügt, ist nicht irreführend; die angesprochenen Interessenten werden diese Bezeichnung nur dahin verstehen, daß den Gästen des betreffenden Betriebes ein hauseigenes Fahrzeug samt Lenker zur Verfügung steht, dessen sie sich im Bedarfsfall - etwa zur Heimfahrt oder zum Zweck eines Ausfluges - bedienen können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986/03/25 4 Ob 324/85

Veröff: ÖBl 1986,105

Rechtssatznummer

RS0059205