Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.1986

Geschäftszahl

4Ob308/86; 4Ob354/87

Norm

UWG §2 C2b;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit bekräftigenden Worten wie "Das brauchen Sie uns nicht zu glauben, daß können wir beweisen", "Kein Schmäh", "Tatsache" oder "Das geben wir Ihnen schriftlich" und der Bezugnahme auf konkrete Leserzahlenerhebungen der Optima - Analyse enthält die Behauptung, eine bestimmte Zeitung werde "Seite für Seite, Artikel für Artikel, Anzeige für Anzeige" gelesen, einen sachlich nachweisbaren, im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG geeigneten "Tatsachenkern".

Entscheidungstexte

TE OGH 1986/03/25 4 Ob 308/86

Veröff: ÖBl 1987,49

TE OGH 1987/05/19 4 Ob 354/87

Auch; Beisatz: Hier: "Das BEZIRKSJOURNAL - die Lieblingszeitung der Wiener" - enthält bei Bezugnahme auf konkrete Leserzahlenerhebungen der Optima - Analyse und Bekräftigung der Anpreisung durch den Hinweis, diese Tatsachen auch beweisen zu können, Tatsachenkern. - "Das BEZIRKSJOURNAL - die Lieblingszeitung der Wiener". (T1) Veröff: ÖBl 1988,19 = MR 1987,144 (Korn)

Rechtssatznummer

RS0078175