Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0059926

Entscheidungsdatum

20.03.1986

Geschäftszahl

6Ob541/86

Norm

GmbHG §30l

Rechtssatz

Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch Paragraph 30 l, GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analog anwendbar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-03-20 6 Ob 541/86

Veröff: SZ 59/55 = RdW 1986,210 = GesRZ 1986,152 = NZ 1987,349

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059926