OGH
RS0059926
20.03.1986
6Ob541/86
GmbHG §30l
Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch Paragraph 30 l, GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analog anwendbar.
TE OGH 1986-03-20 6 Ob 541/86
Veröff: SZ 59/55 = RdW 1986,210 = GesRZ 1986,152 = NZ 1987,349
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059926