OGH
RS0069913
29.08.2023
5Ob21/86; 5Ob104/93 (5Ob105/93-5Ob107/93); 5Ob100/94; 5Ob120/22s; 5Ob228/22y
MRG §17 Abs1
MRG §21 Abs1
MRG §37 Abs3 Z2
Nicht alle übrigen Mieter sind am Verfahren zu beteiligen, wenn nur die Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes durch einzelne einem Mieter vorgeschriebene Betriebskostenbeträge begehrt und die Höhe bestimmter Betriebskosten überhaupt, die rechtliche Qualifikation bestimmter Ausgaben als Betriebskosten, der Verteilungsschlüssel oder der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten nicht (um gegenüber allen Mietern des Hauses klare einheitliche Verhältnisse zu schaffen) zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wird.
TE OGH 1986-03-18 5 Ob 21/86
Veröff: RdW 1986,269 = ImmZ 1986,455
TE OGH 1994-08-30 5 Ob 104/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Mieter einer Eigentumswohnung steht nur mit dem betreffenden Wohnungseigentümer als seinem Vertragspartner in Rechtsbeziehung. Entscheidungen über die Zulässigkeit des Zinsausmaßes (hier: der Überwälzbarkeit bestimmter Kosten als Betriebskosten auf den Mieter) bleiben daher auf das Rechtsverhältnis anderer Mieter zu ihrem jeweils anderen Vermieter (einer Eigentumswohnung) ohne Einfluß, und zwar auch dann, wenn Gegenstand des Verfahrens die Zulässigkeit der Verrechnung bestimmter Kosten als Betriebskosten als solche ist. (T1) Veröff: ImmZ 1995,5
TE OGH 1994-11-29 5 Ob 100/94
TE OGH 2022-08-22 5 Ob 120/22s
Vgl
TE OGH 2023-08-29 5 Ob 228/22y
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069913