Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0027977

Entscheidungsdatum

16.12.2024

Geschäftszahl

14Ob13/86; 3Ob138/14m; 8ObA31/21y; 9ObA76/23a

Norm

AngG §10

Rechtssatz

Bei der in der Versicherungsbranche üblichen Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, die durch mehr als einmalige Erfolgevergütung vorgenommen wird. Die Folgeprovision gebührt meist für die vom Angestellten durch selbständige Werbung vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges, während eine Provision aus Verträgen, die nicht vom Angestellten vermittelt, sondern ihm zur Verwaltung und Betreuung übergeben wurden, ein Entgelt für die allgemeine Tätigkeit des Vertreters darstellt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-03-04 14 Ob 13/86

Veröff: Arb 10501 = SZ 59/44 = RdW 1986,378

TE OGH 2014-10-22 3 Ob 138/14m

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/98

TE OGH 2021-06-25 8 ObA 31/21y

TE OGH 2024-12-16 9 ObA 76/23a

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027977