OGH
RS0027977
16.12.2024
14Ob13/86; 3Ob138/14m; 8ObA31/21y; 9ObA76/23a
AngG §10
Bei der in der Versicherungsbranche üblichen Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, die durch mehr als einmalige Erfolgevergütung vorgenommen wird. Die Folgeprovision gebührt meist für die vom Angestellten durch selbständige Werbung vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges, während eine Provision aus Verträgen, die nicht vom Angestellten vermittelt, sondern ihm zur Verwaltung und Betreuung übergeben wurden, ein Entgelt für die allgemeine Tätigkeit des Vertreters darstellt.
TE OGH 1986-03-04 14 Ob 13/86
Veröff: Arb 10501 = SZ 59/44 = RdW 1986,378
TE OGH 2014-10-22 3 Ob 138/14m
Vgl auch; Veröff: SZ 2014/98
TE OGH 2021-06-25 8 ObA 31/21y
TE OGH 2024-12-16 9 ObA 76/23a
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027977