OGH
RS0096333
04.03.1986
10Os155/85; 10Os38/86; 11Os137/88; 14Os94/17f; 14Os141/19w
StGB §290 Abs1
Die Fälle eines Aussagenotstands nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB setzten durchwegs voraus, daß der Täter an der erfolgreichen Geltendmachung eines ihm zukommenden Entschlagungsrechtes gehindert ist; die Besorgnis von Nachteilen aus der tatsächlichen Inanspruchnahme eines im konkreten Fall schon eingeräumten Entschlagungsrechtes dagegen vermag nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 290, Absatz eins, StGB einen entschuldigenden Aussagenotstand nicht zu begründen vergleiche ÖJZ-LSK 1983/191). Auch eine (methodisch zulässige) analoge Anwendung dieses Entschuldigungsumstand auf solche Fälle kommt nicht in Betracht, weil bei ihnen das Offenliegen des Befreiungsgrundes bereits vorauszusetzen ist und dessen Inanspruchnahme allein keinesfalls zum Nachteil des die Aussage Verweigernden verwertet werden darf vergleiche etwa RZ 1976/7 ua).
TE OGH 1986-03-04 10 Os 155/85
Veröff: JBl 1986,737 = RZ 1986/63 S 219
TE OGH 1986-06-17 10 Os 38/86
Vgl auch
TE OGH 1988-11-08 11 Os 137/88
Vgl auch
TE OGH 2017-12-12 14 Os 94/17f
Auch; Beisatz: Die befürchteten Nachteile müssen als Folge der Offenbarung der für die Aussagebefreiung maßgeblichen Tatsachen drohen, es genügt nicht, dass sie als Konsequenz der Inanspruchnahme dieses Rechts an sich zu befürchten wären, zumal eine solche keinen für die Beweiswürdigung verwertbaren Umstand darstellt. (T1)
TE OGH 2020-04-14 14 Os 141/19w
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096333