OGH
RS0014580
19.02.1986
1Ob547/86; 9ObA77/01s; 5Ob150/21a
ABGB §864
Paragraph 864, ABGB läßt für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügen, die die Annahmeerklärung ersetzt.
TE OGH 1986-02-19 1 Ob 547/86
Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm)
TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s
Auch; Beisatz: Die stille Annahme erfolgt durch eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung und erübrigt eine dem Antragsteller zugehende ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärung des Oblaten. Bloßes Stillschweigen gilt allerdings nicht als stille Annahme im Sinne des Paragraph 864, ABGB. Als Willensbetätigung setzt die stille Annahme neben der Annahmehandlung (Betätigung) auch einen wirklichen Annahmewillen des Oblaten voraus. (T1)
TE OGH 2022-03-21 5 Ob 150/21a
Vgl; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014580