Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0014580

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

1Ob547/86; 9ObA77/01s; 5Ob150/21a

Norm

ABGB §864

Rechtssatz

Paragraph 864, ABGB läßt für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügen, die die Annahmeerklärung ersetzt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-02-19 1 Ob 547/86

Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm)

TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s

Auch; Beisatz: Die stille Annahme erfolgt durch eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung und erübrigt eine dem Antragsteller zugehende ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärung des Oblaten. Bloßes Stillschweigen gilt allerdings nicht als stille Annahme im Sinne des Paragraph 864, ABGB. Als Willensbetätigung setzt die stille Annahme neben der Annahmehandlung (Betätigung) auch einen wirklichen Annahmewillen des Oblaten voraus. (T1)

TE OGH 2022-03-21 5 Ob 150/21a

Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014580