Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Geschäftszahl

4Ob321/85

Norm

UWG §1 C2;

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Wenn eine Weitergabe von Kundenaufträgen (hier: zur Managementberatung und Marktforschung) an dazu befugte (Subunternehmer) Unternehmer im Geschäftsbetrieb (hier: einer Werbeagentur) üblich ist, dann kann ein entsprechender, im Zusammenhang mit dem Angebot eines "Fullservice" gemachter Hinweis von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahin mißverstanden werden, daß das Unternehmen die dazu nötigen Gewerbeberechtigungen selbst besitze.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986/02/18 4 Ob 321/85

Veröff: SZ 59/31 = ÖBl 1987,47

Rechtssatznummer

RS0077665