OGH
18.02.1986
4Ob321/85
UWG §1 C2;
UWG §2 D10;
Wenn eine Weitergabe von Kundenaufträgen (hier: zur Managementberatung und Marktforschung) an dazu befugte (Subunternehmer) Unternehmer im Geschäftsbetrieb (hier: einer Werbeagentur) üblich ist, dann kann ein entsprechender, im Zusammenhang mit dem Angebot eines "Fullservice" gemachter Hinweis von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahin mißverstanden werden, daß das Unternehmen die dazu nötigen Gewerbeberechtigungen selbst besitze.
TE OGH 1986/02/18 4 Ob 321/85
Veröff: SZ 59/31 = ÖBl 1987,47
RS0077665