OGH
RS0079557
04.02.1986
4Ob402/85
UWG §14 B2
Das Gesetz zieht in Paragraph 14, UWG den Kreis der zur Unterlassungsklage Berechtigten bewußt sehr weit; es trägt damit der Tatsache Rechnung, daß "gewisse Begehungsarten unlauteren Wettbewerbs nicht bloß ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigen, sondern zugleich die Interessen aller im Wettbewerbsverhältnis stehenden Unternehmer bedrohen, denen deshalb die Möglichkeit geboten werden muß, selbst zur Abwehr zu schreiten".
TE OGH 1986-02-04 4 Ob 402/85
Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,102
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079557