Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079557

Entscheidungsdatum

04.02.1986

Geschäftszahl

4Ob402/85

Norm

UWG §14 B2

Rechtssatz

Das Gesetz zieht in Paragraph 14, UWG den Kreis der zur Unterlassungsklage Berechtigten bewußt sehr weit; es trägt damit der Tatsache Rechnung, daß "gewisse Begehungsarten unlauteren Wettbewerbs nicht bloß ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigen, sondern zugleich die Interessen aller im Wettbewerbsverhältnis stehenden Unternehmer bedrohen, denen deshalb die Möglichkeit geboten werden muß, selbst zur Abwehr zu schreiten".

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-02-04 4 Ob 402/85

Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,102

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079557