OGH
RS0079356
20.12.2024
4Ob402/85; 4Ob402/87; 4Ob128/89; 4Ob127/89; 4Ob160/89; 4Ob5/90; 4Ob129/90; 4Ob163/90; 3Ob46/91 (3Ob47/91-3Ob66/91; 3Ob1053/91); 4Ob56/93; 4Ob160/93; 4Ob163/93; 4Ob69/95; 4Ob2145/96m; 4Ob7/98b; 4Ob201/98g; 4Ob169/99b; 4Ob149/00s; 4Ob117/00k; 4Ob241/06d; 4Ob42/07s; 4Ob171/08p; 4Ob131/10h; 4Ob165/10h; 6Ob200/13z; 4Ob102/18f; 4Ob179/18d; 4Ob29/23b
UWG §14 A1
UWG §14 B1
UWG §14 B2
ZPO §226 IV
Der nach Paragraph 14, UWG Klageberechtigte braucht regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt.
TE OGH 1986-02-04 4 Ob 402/85
Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,102
TE OGH 1988-02-23 4 Ob 402/87
Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14
TE OGH 1989-10-10 4 Ob 128/89
Beisatz: Sind mehrere Unternehmen von einer herabsetzenden Tatsachenmitteilung im Sinne Paragraph 7, UWG betroffen, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, ihre Ansprüche gesondert geltend zu machen. (T1) Veröff: ÖBl 1990,18 = MR 1989,219 (Korn)
TE OGH 1989-11-07 4 Ob 127/89
Veröff: ÖBl 1990,151
TE OGH 1989-12-19 4 Ob 160/89
nur: Sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung bewirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. (T2)
TE OGH 1990-02-20 4 Ob 5/90
Beisatz: Nach abermaliger Prüfung kann jedoch die Auffassung, wonach der Fall, dass eine in dem näher beschriebenen Naheverhältnis zum Kläger stehende Person schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, jenem gleichzustellen sei, in dem sie "erst dabei ist, sich einen Titel zu verschaffen", nicht aufrechterhalten werden. (T3) Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119 = WBl 1990,243
TE OGH 1990-10-09 4 Ob 129/90
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das Interesse der Klägerin, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ein ihrer Meinung nach wettbewerbswidriges Verhalten eines Mitbewerbers zu unterbinden, und sich nicht damit zu begnügen, den Prozesserfolg einer anderen, wenngleich mit ihr in einem Naheverhältnis stehenden Partei abzuwarten, kann nicht als das Interesse der Beklagten, sich Prozesskosten zu ersparen; allein darin liegt aber der Nachteil der Beklagten, wenn sie wegen desselben Verstoßes von mehreren Parteien in Anspruch genommen wird. (T4)
TE OGH 1990-12-04 4 Ob 163/90
Beisatz: Ob zwischen den jeweils Klageberechtigten solche tatsächlichen und/oder rechtlichen Bindungen bestehen, entscheiden immer die Umstände des Einzelfalls. Schon die Verflechtung mehrere Unternehmen in einem Konzern und die Tatsache, dass solche Unternehmen schon bisher gemeinsam vorgegangen sind, kann nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass die eine Gesellschaft tatsächlich auch das Interesse der anderen vollwertig wahren werden. (T5) Veröff: ecolex 1991,262
TE OGH 1991-10-16 3 Ob 46/91
Auch
TE OGH 1993-06-08 4 Ob 56/93
Beis wie T3; Beisatz: Wird im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. (T6)
TE OGH 1993-11-30 4 Ob 160/93
TE OGH 1993-11-30 4 Ob 163/93
Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 66/163
TE OGH 1995-09-19 4 Ob 69/95
nur: Sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung bewirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, vollwertig gewahrt. (T7)
TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2145/96m
nur T7
TE OGH 1998-01-27 4 Ob 7/98b
Ähnlich; nur: Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. (T8); Beis wie T5 nur: Ob zwischen den jeweils Klageberechtigten solche tatsächlichen und/oder rechtlichen Bindungen bestehen, entscheiden immer die Umstände des Einzelfalls. (T9)
TE OGH 1998-09-28 4 Ob 201/98g
nur T8
TE OGH 1999-07-13 4 Ob 169/99b
Vgl auch; nur T8
TE OGH 2000-06-15 4 Ob 149/00s
Auch; nur T2
TE OGH 2000-06-15 4 Ob 117/00k
Vgl auch; nur: Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. (T10)
TE OGH 2006-12-19 4 Ob 241/06d
Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutzbedürfnis eines Anwalts verneint, weil die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bereits einen im Wesentlichen gleichlautenden Unterlassungstitel erwirkt hat, auf dessen Grundlage sie auch Exekution führt. (T11)
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 42/07s
Auch; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt. (T12)
TE OGH 2008-11-18 4 Ob 171/08p
Auch; nur T8; Beisatz: Dabei lässt nur das Vorliegen eines Titels, nicht schon ein anhängiges Verfahren das Rechtsschutzinteresse entfallen. (T13)
TE OGH 2010-08-31 4 Ob 131/10h
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Konzernmutter der Klägerin verfügt über einen im Kern gleichlautenden Exekutionstitel. (T14)
TE OGH 2010-10-05 4 Ob 165/10h
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Maßgebend ist, ob sich der zugunsten einer anderen Person bestehende Titel zur Abstellung des gesamten im späteren Verfahren behaupteten Verfahrens eignet. (T15)
TE OGH 2014-03-13 6 Ob 200/13z
Vgl; Beisatz: Auch für einen Unterlassungsanspruch nach ABGB ist daran festzuhalten, dass das Vorgehen gegen einen von mehreren Unterlassungsschuldnern nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen anderen mittelbaren Störer oder den unmittelbaren Störer beseitigt. (T16)
TE OGH 2018-07-17 4 Ob 102/18f
Vgl
TE OGH 2018-10-23 4 Ob 179/18d
Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach Paragraphen 28,, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T17)
TE OGH 2024-12-20 4 Ob 29/23b
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079356