Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0026122

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Geschäftszahl

4Ob402/85; 4Ob402/87; 4Ob127/89; 4Ob160/89; 4Ob5/90; 4Ob89/90; 4Ob129/90; 4Ob157/90; 3Ob46/91 (3Ob47/91-3Ob66/91; 3Ob1053/91); 4Ob2145/96m; 4Ob42/07s

Norm

ABGB §1295 III

UWG §14 B1

UWG §14 B2

UWG §14 B3

Rechtssatz

Eine wirtschaftliche Verbindung für sich allein nimmt den beteiligten Mitbewerbern oder Verbänden noch nicht das Recht zur selbständigen Klageführung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-02-04 4 Ob 402/85

Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,192

TE OGH 1988-02-23 4 Ob 402/87

Auch; Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14

TE OGH 1989-11-07 4 Ob 127/89

TE OGH 1989-12-19 4 Ob 160/89

Vgl auch

TE OGH 1990-02-20 4 Ob 5/90

Vgl auch; Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = WBl 1990,243 = ÖBl 1990,119

TE OGH, AUSL EGMR 1990-06-12 4 Ob 89/90

Vgl auch; Beisatz: Waren aber die Exekutionsschritte der Medieninhaberin rechtlich verfehlt, dann kann der Verlegerin nicht das Recht abgesprochen werden, ihrerseits den - richtigen - Weg der Klageführung zu beschreiten. (T1)

TE OGH 1990-10-09 4 Ob 129/90

Vgl auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass schon eine andere, der selben Gruppe angehörende Gesellschaft wegen desselben Sachverhaltes eine inhaltlich gleiche oder ähnliche, mit einem Sicherungsantrag verbundene Klage eingebracht hat, lässt sich aber weder der Schluss ziehen, die Klägerin habe bei Ausübung ihres Klagerechtes kein anderes Interesse im Auge gehabt, als jenes, der Beklagten Schaden zuzufügen (SZ 44/86; SZ 51/115; SZ 56/46 uva), noch auch, dass zwischen den von der Klägerin verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessenten der Beklagten ein ganz krasses Missverständnis bestehe. (T2)

TE OGH 1990-11-20 4 Ob 157/90

Vgl auch

TE OGH 1991-10-16 3 Ob 46/91

Vgl auch

TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2145/96m

Vgl auch; Beisatz: Dass die Mitglieder der Klägerin auch Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreichs sind, bedeutet noch nicht, dass sie auch Mitglieder des Schutzverbandes gegen den unlauteren Wettbewerb wären und auf dessen Verhalten Einfluss nehmen können. Das gleiche gilt für das Verhältnis der Klägerin zum Schutzverband der Elektroindustrie und des Elektrofachhandels. (T3)

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 42/07s

Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026122