OGH
RS0064997
14.01.1986
5Ob324/85; 8Ob1/95; 8Ob84/03s; 8Ob99/04y; 9ObA161/07b; 8Ob133/08d
KO §66; KO §69; KO §70; KO §173 Abs5; KO §176 Abs2 H
Das Gericht hat, wenn sich - im Hinblick auf Paragraph 176, Absatz 2, KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß Paragraph 173, Absatz 5, KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen.
TE OGH 1986-01-14 5 Ob 324/85
Veröff: SZ 59/3 = EvBl 1987/28 S 119 = JBl 1986,190
TE OGH 1995-01-26 8 Ob 1/95
Vgl auch
TE OGH 2003-09-18 8 Ob 84/03s
TE OGH 2004-12-22 8 Ob 99/04y
TE OGH 2008-02-07 9 ObA 161/07b
Auch; Beisatz: Das Konkursgericht ist, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen allfälligen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Konkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. (T1)
TE OGH 2008-12-16 8 Ob 133/08d
Auch; Beisatz: Grundsätzlich braucht der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass kein Schuldner grundlos die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragen werde. Das Gericht ist allerdings gemäß Paragraph 173, Absatz 5, KO, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Konkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. Das Gericht hat daher, wenn sich - im Hinblick auf Paragraph 176, Absatz 2, KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß Paragraph 173, Absatz 5, KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Diese Voraussetzungen gelten auch für das Schuldenregulierungsverfahren (Paragraph 181, KO). (T2); Beisatz: Gerade im Schuldenregulierungsverfahren ist eine strenge Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unerlässliches Korrektiv, wäre es doch andernfalls jedermann ermöglicht, seine Verbindlichkeiten innerhalb von 7 Jahren „los zu werden". Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren soll aber nur ein „letztes Auffangnetz" darstellen. (T3); Veröff: SZ 2008/183