OGH
RS0059586
09.01.1985
3Ob521/84
GmbHG §25
Oberstes Gebot für eine ordentliche Geschäftsführung ist es, im Rahmen der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse anderer Organe der Gesellschaft und unter der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer an dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Dazu gehört die Beachtung der Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung.
TE OGH 1985-01-09 3 Ob 521/84
Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059586