Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0059586

Entscheidungsdatum

09.01.1985

Geschäftszahl

3Ob521/84

Norm

GmbHG §25

Rechtssatz

Oberstes Gebot für eine ordentliche Geschäftsführung ist es, im Rahmen der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse anderer Organe der Gesellschaft und unter der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer an dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Dazu gehört die Beachtung der Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-01-09 3 Ob 521/84

Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059586