Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.1985

Geschäftszahl

8Ob569/85; 8Ob653/85

Norm

EheG §81 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Ehewohnung handelt es sich um jenen Bereich, in dem der Haushalt geführt wird, in den sich die Familienmitglieder nach Ausübung ihres Berufes oder nach dem Schulbesuch zurückziehen, der ihrer Privatsphäre im Gegensatz zur beruflichen oder schulischen Sphäre zuzuordnen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/12/18 8 Ob 569/85

TE OGH 1986/02/13 8 Ob 653/85

Rechtssatznummer

RS0057680