OGH
RS0083711
02.04.2025
10Os154/85; 1Ob667/86; 1Ob505/88 (1Ob506/88); 3Ob136/88 (3Ob137/88); 10ObS418/89; 7Ob504/92; 3Ob55/97b; 3Ob106/97b; 3Ob128/18x; 6Ob50/23f; 5Ob30/25k
StPO §80
ZustG §7
1. Akteneinsicht ersetzt nicht die Zustellung.
2. Die Heilung eines Zustellmangels setzt voraus, daß derjenige, dem die Sendung schließlich tatsächlich zugekommen ist, in der gerichtlichen Zustellverfügung ausdrücklich als Empfänger benannt war.
TE OGH 1985-12-17 10 Os 154/85
Veröff: EvBl 1986/144 S 561 = RZ 1986/34 S 94
TE OGH 1986-12-03 1 Ob 667/86
nur: Die Heilung eines Zustellmangels setzt voraus, daß derjenige, dem die Sendung schließlich tatsächlich zugekommen ist, in der gerichtlichen Zustellverfügung ausdrücklich als Empfänger benannt war. (T1)
TE OGH 1988-03-16 1 Ob 505/88
nur T1
TE OGH 1988-10-19 3 Ob 136/88
nur T1
TE OGH 1990-02-06 10 ObS 418/89
Vgl; nur T1
TE OGH 1992-01-30 7 Ob 504/92
nur T1; Beisatz: Es genügt nicht, daß dem Empfänger eine Ausfertigung, die ihm gar nicht zugestellt werden sollte, von einer anderen Person zugemittelt wurde. (T2)
TE OGH 1997-03-26 3 Ob 55/97b
nur T1
TE OGH 1997-05-21 3 Ob 106/97b
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2018-08-14 3 Ob 128/18x
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T3)
TE OGH 2023-04-18 6 Ob 50/23f
vgl; Beisatz wie T2
TE OGH 2025-04-02 5 Ob 30/25k
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083711