Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Geschäftszahl

1Ob23/85

Norm

ABGB §413;

WRG §3;

WRG §5;

WRG §9;

WRG §39;

Rechtssatz

Die Verfügungsgewalt des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch eingeschränkt, daß er ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Wassers nicht Einfluß nehmen und den natürlichen Abfluß nicht willkürlich zum Nachteil eines unteren Grundstückes ändern darf.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/12/11 1 Ob 23/85

SZ 58/203

Rechtssatznummer

RS0011050