Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079439

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Geschäftszahl

4Ob382/85; 4Ob384/85; 4Ob407/85; 4Ob357/86; 4Ob308/87; 4Ob404/86; 4Ob350/87; 4Ob402/87; 4Ob30/88; 4Ob364/86; 4Ob103/88; 4Ob94/89; Okt4/89; 4Ob18/90; 4Ob123/90; 4Ob1074/94; 4Ob1077/94; 4Ob125/94; 4Ob161/15b; 4Ob171/16z

Norm

UWG §14 B4

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Anerkennung der Klagelegitimation sogenannter "Prozessvereine" oder "Wettbewerbsvereine" (mit ausführlicher Begründung).

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-12-10 4 Ob 382/85

Veröff: JBl 1986,251 = GRURInt 1986,656 (Knaak) = ÖBl 1986,9 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = RdW 1986,80

TE OGH 1985-12-10 4 Ob 384/85

TE OGH 1986-02-04 4 Ob 407/85

Beisatz: ÖGB-Gutscheinaktion römisch II (T1) Veröff: JBl 1986,396 = MR 1986,22 (Schuhmacher) = ÖBl 1986,100 = MR 1987,61

TE OGH 1986-09-29 4 Ob 357/86

Vgl auch; Beisatz: Der gemäß Paragraph 14, UWG auf Unterlassung klagende Verband braucht nämlich das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nur im Fall der Bestreitung seiner Aktivlegitimation zu behaupten und zu beweisen, nicht aber im Falle eines Versäumungsurteils (Paragraph 396, ZPO). (T2)

TE OGH 1987-01-27 4 Ob 308/87

Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassen einer entsprechenden Bestreitung der Aktivlegitimation vor der Änderung der Rechtsprechung durch 4 Ob 382/85 begründet keinen Vorwurf. (T3) Veröff: WBl 1987,192 = ÖBl 1988,28

TE OGH 1987-05-19 4 Ob 404/86

Beisatz: Aktivlegitimation des Aktionsverbandes für lauteren Wettbewerb in Sportartikelbranche bejaht. - Gerichtsbekannt. Gratis-Montage von Schibindungen römisch II. (T4) Veröff: ÖBl 1988,130

TE OGH 1987-06-30 4 Ob 350/87

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejaht für WSV (Wettbewerbsschutzverband). (T5)

TE OGH 1988-02-23 4 Ob 402/87

Vgl auch; Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14

TE OGH 1988-06-28 4 Ob 30/88

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der gemäß Paragraph 14, UWG auf Unterlassung klagende Verband braucht nämlich das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nur im Fall der Bestreitung seiner Aktivlegitimation zu behaupten und zu beweisen. (T6) Beisatz: Dasselbe gilt für einen Mißbrauch der Prozeßführungsbefugnis. Keine Bedenken gegen Schutzverband der österreichischen Lebensmittelindustrie. (T7)

TE OGH 1988-09-13 4 Ob 364/86

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1989,194

TE OGH 1989-01-10 4 Ob 103/88

Veröff: RdW 1989,192

TE OGH 1989-09-26 4 Ob 94/89

Beisatz: Die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Prozeßführungsbefugnis hat der Beklagte zu behaupten und zu bescheinigen. (T8) Veröff: ÖBl 1989,167

TE OGH 1990-01-22 Okt 4/89

Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 7, Absatz 2, NahVersG. (T9)

TE OGH 1990-04-03 4 Ob 18/90

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1990,183

TE OGH 1990-09-11 4 Ob 123/90

Beisatz: Der auf Unterlassung klagende Verband muss im Fall der substantiierten Bestreitung seiner Klagebefugnis deren Voraussetzungen im Prozess beweisen. Dies gilt auch sinngemäß für das Sicherungsverfahren. Die Annahme, dass jedem Verband im Provisorialverfahren jedenfalls die Aktivlegitimation zuerkannt werden müsste, entbehrt jeder Grundlage. Die Vorlage der Vereinsstatuten zur Dartuung seiner Klagebefugnis reicht nicht aus. (Hier: Aktivlegitimation des Aktionsverbandes für lauteren Wettbewerb verneint. - Vgl 4 Ob 404/86). (T10) Veröff: MR 1991,37

TE OGH 1994-09-20 4 Ob 1074/94

Auch; Beis wie T2

TE OGH 1994-09-19 4 Ob 1077/94

Auch; Beis wie T2

TE OGH 1995-01-31 4 Ob 125/94

Vgl; Beisatz: Aktivlegitimation des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie mit Rücksicht auf seine Befugnis zum Abschluß von Gesamtverträgen für freiberuflich tätige Psychotherapeuten mit Trägern der Krankenversicherung. (T11) Veröff. SZ 68/24

TE OGH 2015-12-15 4 Ob 161/15b

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T10

TE OGH 2017-02-21 4 Ob 171/16z

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Rechtsmissbräuchlich wäre die Ausnützung der Klageberechtigung, wenn der Verband vorwiegend nicht satzungsgemäße Aufgaben, sondern sachfremde Ziele verfolgte. Die Umstände, aus denen auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Klageberechtigung zu schließen ist, können entweder aus dem Vorgehen des klagenden Verbands im betreffenden Klagsfall oder ausnahmsweise auch aus dem Vorgehen in anderen Klagsfällen abgeleitet werden. Sind nämlich die Verstöße so schwerwiegend und offensichtlich, so kann die Rechtsausübung ohne Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall als missbräuchlich anzusehen sein. Auch aus einer übermäßigen Prozesstätigkeit kann bei Hinzutreten besonderer Umstände auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Klagerechts geschlossen werden, vor allem wenn sich ergibt, dass die formelle Rechtsstellung derart missbraucht wird, dass die (provozierten) Wettbewerbsverstöße zum eigenen Nutzen bzw vorwiegend zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen ausgebeutet werden (4 Ob 384/85). (T12)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079439