Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Geschäftszahl

4Ob382/85

Norm

UWG §1 C5d;

Rechtssatz

Der Ansicht, es liege bereits verbotene Anstiftung zu gesetzwidrigem Verhalten vor, wenn die Testperson den Einkauf geradezu von der Nachlaßgewährung in unzulässiger Höhe abhängig mache, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden; es kann nur im Einzelfall an Hand des Verkaufsgespräches beurteilt werden, ob der Testkäufer die schwer zu ziehende Grenze zwischen zulässiger Kontrolle und unzulässiger Anstiftung überschritten hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/12/10 4 Ob 382/85

Veröff: SZ 58/200 = JBl 1986,251 = EvBl 1986/76 S 276 = ÖBl 1986,9 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = GRURInt 1986,656 (Knaak)

Rechtssatznummer

RS0077772